Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1981, Az.: V ZR 7/80
Bewertung eines Ergänzungsvertrages als sittenwidrig bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung; Bestimmung des dogmatischen Verhältnisses von § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 138 Abs. 2 BGB; Beweispflicht des Rücktrittsgegners hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 7/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.03.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1981, 1131-1132 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rosemarie R., F. kamp ..., H.,
vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Dr. Heinz K., E. Landstraße ..., Ha.
Prozessgegner
Krankenpfleger Hans Har. F. kamp ..., Ha.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill
und die Richter Dr. Thumm, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 18. November 1975 verstorbenen Vaters Robert Braaß, des ursprünglichen Klägers. Durch notariellen "Grundstückskaufvertrag" vom 24. Oktober 1972 übertrug der damals 76 Jahre alte Erblasser sein in Ha.-S. gelegenes Hausgrundstück dem Beklagten. Dieser übernahm als Gegenleistung eine Hypothek von 12.000 DM, die nur noch in Höhe von etwa 8.000 DM valutiert war. Außerdem verpflichtete er sich, dem Erblasser ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an den Räumen des Obergeschosses mit dem Recht auf freien Umgang im Garten zu bestellen, ihn auf Lebenszeit unentgeltlich zu pflegen und mit Heizung, Strom, Gas und Wasser zu versorgen. Der Erblasser behielt sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrage u.a. für den Fall vor, daß der Beklagte seine vertraglichen Pflichten nicht erfülle. Durch notariellen "Ergänzungsvertrag" vom 1. Februar 1973 wurde vereinbart, daß nach dem Tode des Erblassers der Klägerin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht zustehe.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückauflassung des Grundstücks (nebst Zubehör), die Einwilligung des Beklagten in die Eigentumsumschreibung sowie Räumung und Herausgabe, hilfsweise Zahlung einer Leibrente von monatlich 200 DM ab März 1973 und von restlichen 50 DM für Februar 1973. Sie hat geltend gemacht, der Vertrag sei wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers und wegen Sittenwidrigkeit nichtig; darüber hinaus habe der Erblasser den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und sein vertragliches Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage hat das Oberlandesgericht die Klägerin verurteilt, die Löschung der für den Erblasser eingetragenen Rückauflassungsvormerkung zu bewilligen; außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte berechtigt sei, das Grundstück ohne Einwilligung der Klägerin zu veräußern oder zu belasten.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß der Erblasser bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig oder daß der Vertrag sittenwidrig gewesen sei. Es sieht auch eine die Anfechtung rechtfertigende arglistige Täuschung und die vertraglichen Rücktrittsvoraussetzungen nicht als erwiesen an.
Die Revision hat Erfolg.
II.
1.
Rechtsirrtumsfrei allerdings hat das Berufungsgericht eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unbewiesen erachtet. Dem von der Revision als übergangen gerügten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin K. brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dieser Antrag bezog sich auf die Behauptung einer Indiztatsache. Es ist kein Verfahrensfehler, daß der Tatrichter von der Beweiserhebung deshalb abgesehen hat, weil das Indiz nach seiner Überzeugung weder für sich allein noch im Zusammenhang mit der Aussage des Hausarztes Dr. med. R. den Schluß auf die zu beweisende Haupttatsache der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zulasse (vgl. BGHZ 53, 245, 261).
2.
Rechtlichen Bedenken unterliegt das Berufungsurteil aber insoweit, als es eine gegen § 138 BGB verstoßende Sittenwidrigkeit des Vertrages verneint.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß nach dem Vertragsinhalt ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Es meint jedoch, ein solches Mißverhältnis könne, wie § 138 Abs. 2 BGB zeige, nur dann die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, wenn besondere Umstände hinzukämen, die auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten schließen ließen. Derartige Umstände sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Diese Begründung greift die Revision zu Recht an.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Davon zu unterscheiden ist § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft insbesondere dann nichtig ist, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage (nach der hier maßgeblichen früheren Gesetzesfassung: "Notlage"), der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche (früher: "Leichtsinn") eines anderen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der eigenen Vertragsleistung stehen. Diese den Sonderfall des Wuchers regelnde Vorschrift bedeutet keine Einschränkung dahin, daß ein auffälliges Mißverhältnis der gegenseitigen Leistungen immer nur unter den in Absatz 2 genannten - vom Berufungsgericht allein geprüften - Ausbeutungsmerkmalen die Sittenwidrigkeit eines Vertrages begründet. Zwar erfüllt ein Rechtsgeschäft, dem diese Merkmale fehlen, nicht den Wuchertatbestand des Absatz 2; das Rechtsgeschäft kann aber nach Absatz 1 des § 138 BGB sittenwidrig sein, falls das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so krass ist, daß allein daraus schon auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners und damit auf den sittenwidrigen Charakter des Vertrages zu schließen ist (BGH Urteile vom 14. Juli 1969, VIII ZR 245/67, WM 1969, 1255; vom 12. Dezember 1975, V ZR 28/75, WM 1976, 322; vom 8. April 1976, II ZR 203/74, WM 1976, 1027, 1029; vom 24. Januar 1979, VIII ZR 16/78, NJW 1979, 758 und vom 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597). Auch wenn daher nicht im einzelnen erwiesen ist, ob der Beklagte die "seelische Notlage", in der sich der Erblasser nach Feststellung des Berufungsgerichts bei Vertragsabschluß befand, erkannt und bewußt ausgenutzt hat, so könnte doch das objektive Mißverhältnis der gegenseitigen Vertragsleistungen im Falle eines sehr erheblichen Wertunterschieds ein genügendes Beweisanzeichen für die Annahme der Sittenwidrigkeit darstellen. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen. Es hat auch keine Feststellungen getroffen, die aus revisionsrechtlicher Sicht den Schluß zuließen, daß ein krasser Wertunterschied nicht in Betracht komme. Ungeklärt ist vor allem der Verkehrswert, den das Hausgrundstück unter Berücksichtigung des für den Erblasser bestellten Wohnrechts bei Abschluß des Kaufvertrages hatte (zur Frage der Auswirkung des "Ergänzungsvertrages" auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages vgl. RG JW 1932, 3760, 3761).
3.
Das Berufungsurteil erweist sich auch noch aus anderem Grunde als rechtsfehlerhaft: In § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages hatte sich der Erblasser den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vorbehalten, daß der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfülle. Darauf hatte der Erblasser seine Rücktrittserklärung gestützt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts obliegt der Klägerin die Beweislast dafür, daß die geltend gemachten Rücktrittsgründe tatsächlich gegeben waren (vgl. insbesondere S. 16, 19, 22 des Berufungsurteils). Das widerspricht der Beweislastregelung des § 358 BGB, wonach der Rücktrittsgegner die Erfüllung des Vertrages zu beweisen hat, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. Hiernach muß der Beklagte beweisen, daß er seine Vertragspflichten dem Erblasser gegenüber ordnungsgemäß erfüllt hatte, die behaupteten Rücktrittsgründe also nicht vorlagen.
4.
Die Sache ist demnach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch ihre sonstigen Bedenken gegen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts darzulegen. Im übrigen wird das Berufungsgericht auf eine Fassung der Klageanträge hinzuwirken haben, die den Eintritt der Rechtsnachfolge berücksichtigt.
Dr. Thumm
Linden
Vogt
Räfle