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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1983, Az.: BVerwG 2 B 22.83

Verletzung der Aufklärungspflicht; Vernehmung weiterer Zeugen; Erhalt eines Grundgehalts und Ortszuschlags nach dem Bundesangestelltentraif (BAT)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 22.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.12.1982 - AZ: 3 B 82 A. 514

Fundstelle

  • ZBR 1983, 184

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Februar 1983
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.370 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

4

Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es ohne nochmalige Vernehmung des Zeugen K. zu dem Ergebnis gelangt sei, daß auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers der Bundesangestelltentarif - BAT - angewendet werde. Die Rüge muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also nicht nur die Zeugen benannt, sondern auch jeweils im einzelnen die in ihr Wissen gestellten konkreten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. Sie führt insbesondere nicht aus, zu welchem für den Kläger günstigen Ergebnis eine nochmalige Vernehmung des Zeugen geführt hätte. Sie meint lediglich, aus der Aussage des Zeugen, nach der sich der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers bei Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse an den BAT anlehnt, ergebe sich nicht, daß tatsächlich auch die Ehefrau des Klägers Grundgehalt und Ortszuschlag nach dem BAT erhalte. - Im übrigen hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde beanstandete tatsächliche Feststellung, daß die Ehefrau des Klägers Grundgehalt und Ortszuschlag entsprechend dem BAT erhält, aus dem Gehaltszettel entnommen (UA S. 3 des Berufungsgerichts). Im Grunde genommenmacht der Kläger insoweit keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht so gewürdigt hat, wie es ihn seiner Meinung nach hätte würdigen müssen. Damit kann ein Aufklärungsmangel nicht begründet werden.

5

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe § 88 VwGO verletzt, weil es dem Beklagten in den Gründen des angefochtenen Urteils mehr zuspreche als dieser beantragt habe, greift nicht durch. Der Urteilsausspruch entspricht dem Antrag und dem in seinem sonstigen Vorbringen zum Ausdruck kommenden Begehren des Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage des Klägers gegen die Bescheide des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 26. September 1980 und vom 2. April 1981 abzuweisen. In Wahrheit macht der Kläger auch keinen Verstoß gegen § 88 VwGO geltend, sondern wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide anders ausgelegt hat als sie seiner Meinung nach auszulegen sind. Er wendet sich damit - ebenso wie mit den anderen Ausführungen in diesem Zusammenhang - in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit derartigen Angriffen kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Sie sind revisionsgerichtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.370 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der beschließende Senat gemäß seiner ständigen Praxis in vergleichbaren Streitsachen den geschätzte zweifachen Jahresbetrag zwischen der Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages als Anhaltspunkt zugrunde gelegt.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer