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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1973, Az.: VI ZR 162/72

Bauunternehmer; Fehler bei Ausführung; Kanalisation; Mitverschulden; Gebäudeeigentümer; Geschäftsherr; Übertragung von Aufgaben; Verrichtungsgehilfe; Bauleitung; Oberbauleitung; Wiederherstellung; Erforderlicher Beitrag; Aufwendung; Wertverbesserne Instandsetzung; Zumutbare Instandsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1973
Aktenzeichen
VI ZR 162/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Haftung des Bauunternehmers für Fehler bei Ausführung des Auftrags, eine Kanalisationsanlage freizulegen und auszubessern, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des geschädigten Gebäudeeigentümers.

2. Der Bauunternehmer bleibt auch dann Geschäftsherr der von ihm mit der Vornahme von Bauarbeiten beauftragten Verrichtungsgehilfen, wenn sich die Stadtgemeinde die Oberbauleitung vorbehalten hat.

3. Unter dem zur Wiederherstellung "erforderlichen Betrag" sind die Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte. Bei der Frage nach der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen ist jedoch unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" die erforderliche Vorteilsausgleichung vorzunehmen (hier: wertverbessernde Gebäudereparatur).