§ 23 HBKG - Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Verkehrswegen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
1Das Regierungspräsidium weist unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zu. 2Den Trägern dieser Feuerwehren sind vom Land entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben besondere Zuwendungen zu den Kosten der Feuerwehr zu gewähren.