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§ 23 HBKG - Brandschutz und Allgemeine Hilfe auf Verkehrswegen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Das Regierungspräsidium weist unbeschadet der sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung den öffentlichen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zu. 2Den Trägern dieser Feuerwehren sind vom Land entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben besondere Zuwendungen zu den Kosten der Feuerwehr zu gewähren.