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§ 72 GemO - Anwendung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1

Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 33a findet keine Anwendung;

  2. 2.

    bei Beschlussfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;

  3. 3.

    sofern in der Hauptsatzung nach § 37a Absatz 1 oder 4 die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch für Sitzungen des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse ermöglicht werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Ortschaftsrats durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder;

  4. 4.

    die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und

  5. 5.

    das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.

§ 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.