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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.12.1995, Az.: VIII B 131/95

Klagebefugnis aller Mitberechtigten bei Anfechtung eines einheitlichen Feststellungsbescheids

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.12.1995
Aktenzeichen
VIII B 131/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 427

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil das Finanzgericht (FG) den in den angefochtenen Feststellungsbescheiden 1973 bis 1978 der Partnerschaftsgruppe GbR in AG aufgeführten Feststellungsbeteiligten A nicht gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Klageverfahren beigeladen hat.

2

Wird ein einheitlicher Feststellungsbescheid i. S. des § 48 Abs. 2 FGO angefochten, sind alle Mitberechtigten klagebefugt und deshalb -- soweit sie nicht selbst Klage erheben -- grundsätzlich notwendig beizuladen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. September 1992 IX B 32/92, BFH/NV 1993, 185), es sei denn, die übrigen Mitberechtigten wären -- ausnahmsweise -- unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 40 Abs. 2 FGO) betroffen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. September 1990 IX B 83/90, BFH/NV 1991, 330).

3

Im Streitfall bestreitet der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowohl seine Beteiligung an der AG als auch den Zufluß von Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil die Darlehen tatsächlich gewährt worden seien. Damit sind zwangsläufig die Grundlagen der einheitlichen Feststellung im Streit. Darüber hinaus würde sich bei Verneinung der Beteiligung des Klägers die Gewinnverteilung auch hinsichtlich der übrigen Beteiligten ändern. Es ist auch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auszugehen, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BFH- Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612).

4

Eine notwendige Beiladung wäre hinsichtlich des A nur dann entbehrlich gewesen, wenn dessen -- zulässiges -- Klageverfahren mit dem hier zugrundeliegenden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden worden wäre (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 II R 246/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820, 821).