Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1974, Az.: X ZB 16/73
Inanspruchnahme einer Unionspriorität aus den USA; Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents; Geltendmachung der Schutzansprüche eines Patents; Anforderungen an die Auslegung einer Patentbeschreibung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1974
- Aktenzeichen
- X ZB 16/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 18.01.1973
Rechtsgrundlagen
- § 41p Abs. 3 Nr. 1 PatG
- § 41p Abs. 3 Nr. 5 PatG
- § 36e PatG
Verfahrensgegenstand
Patentanmeldung P.
Sonstige Beteiligte
Le. Corporation, Cr., R. I., M. (USA)
1. Zwirnerei und Nähfadenfabrik Gö., Werk der A. Gö. AG., Gö.
2. He. & Co. AG., Wa. (Sch.)
3. E.-Glanzstoff AG., Wu., Postfach ...
In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
am 9. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (technischer Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts vom 18. Januar 1973 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsvorgängerin der Anmelderin hat am 4. Januar 1955 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität (USA) vom 4. Januar 1954 die Erteilung eines Patents für ein "Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von thermoplastischen Garnen und nach dem Verfahren hergestellte und bearbeitete thermoplastische Garne" beantragt. Die Patentanmeldung wurde am 24. August 1967 bekanntgemacht. Nach Prüfung von drei Einsprüchen hat das Deutsche Patentamt das nachgesuchte Patent versagt. Gegen den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluß des Bundespatentgerichts wendet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
Die Einsprechende III bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der erkennende Senat des Bundespatentgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 1 PatG) und der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG).
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg; die gerügten Mängel liegen nicht vor.
1.
a)
Zu ihrer Besetzungsrüge führt die Rechtsbeschwerde aus, an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 18. Januar 1973 hätten neben dem Vorsitzenden die in der Besetzungsverfügung des 11. Senats vom 2. Februar 1972 (Bl. 1 der Gerichtsakten) aufgeführten Richter Dipl.-Ing. B., Dipl.-Ing. Mü. und Dr. H. mitgewirkt. Neben den Namen der Richter Mü. und B. befinde sich aber ein nicht datierter Vermerk des Vorsitzenden, der folgenden Wortlaut habe:
"Wegen Überlastung bzw. Verhinderung eingesetzt anstelle von Ri. Bu. und Ri. Be."
Diese zusätzliche Verfügung müsse zeitlich im Zusammenhang mit der genannten Besetzungsverfügung getroffen worden sein. In diesem Zeitpunkt habe aber Richter Be. ausweislich der Geschäftsverteilung dem Senat noch nicht als technisches Mitglied angehört. Seine Zuteilung als Richter kraft Auftrags solle erst mit Wirkung vom 16. Mai 1972 erfolgt sein. Schon diese Umstände müßten zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Senats führen. Wenn aber die Verfügung des Vorsitzenden über die geänderte Mitwirkung der Richter erst nach Zuteilung des Richters Be. an den Senat erfolgt sein sollte, so sei nicht ersichtlich, woraus sich die Überlastung bzw. Verhinderung der Richter Bu. und Be. ergeben habe. Das Verhalten des Vorsitzenden entspreche auch nicht den Regeln des § 36 e PatG i. V. mit § 21 g Abs. 2 GVG. Von einer Überlastung oder Verhinderung der Richter Bu. und Be. sei nichts Näheres bekannt; es müsse daher vom Gegenteil ausgegangen werden.
b)
Die Rüge der fehlerhaften Besetzung greift nicht durch.
Die Rechtsbeschwerde gründet sie auf den Umstand, daß der Vermerk des Vorsitzenden über die Einteilung von Vertretern neben die Verfügung vom 2. Februar 1972 gesetzt und undatiert ist. Mangels anderer von der Rechtsbeschwerde nicht vorgebrachter Anhaltspunkte ist allein daraus aber nicht herzuleiten, daß auch der Vermerk bereits am 2. Februar 1972 niedergeschrieben worden ist. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Vorsitzende ihn eigens abgezeichnet hat, dagegen. Es besteht nämlich keine Veranlassung und widerspricht auch der Übung, zwei zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Aktenblatt getroffene Anordnungen getrennt abzuzeichnen. Man muß daher davon ausgehen, daß die Einteilung der Vertreter erst erfolgt ist, als Richter Be. dem Beschwerdesenat bereits angehört hat.
Der Vorsitzende hat auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften über die Verteilung der Geschäfte verstoßen. Die Richter Mü. und B. wurden wegen "Überlastung bzw. Verhinderung" der Richter Buchholz und Be. eingeteilt. Damit war dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung am 18. Januar 1973 für die interne Geschäftsverteilung des Beschwerdesenats geltenden § 21 g GVG Genüge getan. Nach dieser Vorschrift dürfen die Grundsätze für die Mitwirkung der Mitglieder des Senats an den einzelnen Verfahren nur geändert werden, wenn das wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig ist. Solche Gründe lagen nach dem Vermerk auf Blatt 1 der Gerichtsakte bei den Richtern Bu. und Be. vor. Ob das tatsächlich der Fall war, ist nicht von amtswegen zu prüfen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß der Vorsitzende im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Senats die Grundsätze über die senatsinterne Geschäftsverteilung sachgerecht handhabt, so daß die Gefahr einer Manipulation weit entfernt liegt (vgl. BVerfG DRiZ 1970, 269). Anlaß für eine nähere Überprüfung ist nur dann gegeben, wenn ausdrücklich gerügt ist, daß die Änderung der senatsinternen Geschäftsverteilung auf Willkür oder Mißbrauch beruht habe (vgl. BGH NJW 1967, 1622 f; Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 21 g GVG Anm. 3).
Die Rechtsbeschwerde hat das weder behauptet noch sonst konkret angegeben, warum ein Verhinderungsfall nicht gegeben gewesen sei.
2.
a)
Auch die Rüge, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, bleibt erfolglos. Die Rechtsbeschwerde hat hierzu ausgeführt, der am 18. Januar 1973 verkündete Beschluß sei ausweislich der Urschrift dieses Beschlusses am ... 1973 durch den Vorsitzenden unterschrieben worden. Unter seiner Unterschrift befinde sich der handschriftliche Vermerk:
"Bl. gilt!
... 73
Zugleich für den inzwischen
verstorbenen Richter
Dipl.-Ing. B."
Der Richter B. sei, soweit bekannt ist, seit dem 26. Februar 1973 krank gewesen und am ... 1973 verstorben. Von der Verhandlung bis zur Unterschrift durch den Vorsitzenden seien mithin über vier Monate vergangen. Könne ein Richter wegen seines erst wesentliche Zeit nach der Verkündung eingetretenen Todes auf die derart verzögerte Abfassung der schriftlichen Begründung keinen Einfluß mehr nehmen und bei der Unterschrift nicht mehr mitwirken, dann müsse dies dazu führen, daß der fragliche Beschluß als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei. Gerade im Patentrecht sei wegen der meist schwierigen technischen und rechtlichen Fragen die Mitwirkung aller Richter bei der Absetzung der schriftlichen Begründung einer Entscheidung unerläßliche Voraussetzung. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß der Vorsitzende zahlreiche Korrekturen im Original der Entscheidung vorgenommen habe, welche der verstorbene Richter nicht habe kontrollieren können.
b)
Der Tod des Richters Dipl.-Ing. B. vor Absetzen der Entscheidungsgründe hat keinen Einfluß auf die Frage, ob der angefochtene Beschluß mit Gründen versehen ist. Nach § 315 ZPO, der gemäß § 41 o PatG auf Beschlüsse des Bundespatentgerichts entsprechend anzuwenden ist, sind diese von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert zu unterschreiben, so wird das unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gerichts unter dem Beschluß vermerkt. Es ist unwesentlich, wann und aus welchem Grund diese Verhinderung eingetreten ist, Wenn nur der Richter, wie geschehen, bei der Beschlußfassung mitgewirkt hat und die schriftliche Begründung danach abgesetzt wird. Ein Richter, der ausgeschieden ist, hat naturgemäß keine Möglichkeit, auf die Formulierung der Entscheidungsgründe Einfluß zu nehmen.
Der Zeitraum von etwa vier Monaten zwischen Verkündung der Entscheidung und Fertigstellung der schriftlichen Begründung führt für sich allein nicht dazu, den Beschluß als nicht mit Gründen versehen zu behandeln (vgl. BGH GRUR 1970, 311 f [BGH 07.01.1970 - I ZB 6/68] - Samos). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen.
3.
Auch die übrigen Rügen können der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn sie rügt hinsichtlich der Offenbarung der angemeldeten Erfindung und deren Erfindungshöhe nicht das Fehlen der Gründe, sondern allenfalls deren Inhalt. Auf seine materielle Richtigkeit aber kann der angefochtene Beschluß nicht überprüft werden. In dem angegriffenen Beschluß ist in sich schlüssig ausgeführt, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sowohl die Offenbarung der Erfindung in den ursprünglichen Unterlagen als auch deren Erfindungshöhe verneint wird. Ein Begründungmangel im Sinne der Rechtsprechung zu § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG (vgl. BGHZ 39, 333 - Warmpressen) ist demgegenüber nicht dargetan worden.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde war nach allem mit der Kostenfolge aus § 41 y Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Bruchhausen
Ochmann
Bendler
Häußer