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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1987, Az.: BVerwG 5 C 42.84

Schwerbehinderte; Arbeitnehmer; Pflichtplatz; Anzahlberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 42.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 24.02.1983 - AZ: 12 K 3876/82
VGH Baden-Württemberg - 11.05.1984 - AZ: 14 S 776/83

Fundstellen

  • NZA 1988, 431-433
  • ZfS 1989, 21-23

Amtlicher Leitsatz

Bei der Berechnung der Zahl der besetzten Pflichtplätze im Sinne der §§ 4 und 8 SchwbG sind als Schwerbehinderte nur die Arbeitnehmer zu berücksichtigen, bei denen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert nach § 3 SchwbG förmlich festgestellt sind.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 1987 in München
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der in E. ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, wendet sich gegen die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz - SchwbG - für die Jahre 1977 bis 1980. In diesem Zeitraum beschäftigte er zwischen 19 und 24 Arbeitnehmer. Außer dem Kläger selbst, der um 50 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, war in seinem Betrieb kein anderer nach § 3 SchwbG anerkannter Schwerbehinderter beschäftigt.

2

Durch Bescheide vom 31. Juli 1978, 2. November 1979, 7. Juli 1980 und 30. September 1981 setzte der Beklagte die Ausgleichsabgabe für die Jahre 1977 bis 1980 auf jeweils 1.200 DM fest.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosen Widersprüchen erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig, weil der Kläger seiner Pflicht, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer in dem streitigen Zeitraum von 1977 bis 1980 zu beschäftigten, nicht nachgekommen sei. Bei der Berechnung der Zahl der besetzten Pflichtplätze im Sinne der §§ 4 und 8 SchwbG könnten grundsätzlich nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, deren Schwerbehinderung in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt sei. Nur aufgrund einer solchen förmlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft träten die rechtlichen Wirkungen des Schwerbehindertengesetzes ein. Dies ergebe sich zum einen aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Feststellungsverfahrens, das nur vom Schwerbehinderten selbst durch Antrag in Gang gesetzt werden könne. Zum anderen entspreche diese Auslegung auch dem Schutzzweck des Gesetzes. Die erhebliche Ausweitung des Behindertenbegriffs durch die Gesetzesnovelle des Jahres 1974 bringe es mit sich, daß das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 SchwbG nicht mehr ohne weiteres erkennbar sei. Der Gesetzgeber habe dem durch die Ausgestaltung des Feststellungsverfahrens Rechnung getragen. Ausschließlich den im Gesetz genannten, besonders geeigneten Behörden komme die Aufgabe zu, die Schwerbehinderteneigenschaft und ihren Grad verbindlich festzustellen. Ohne diese förmliche Feststellung wären auch die Arbeitgeber kaum in der Lage, den ihnen aus dem Schwerbehindertengesetz erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1981 offensichtlich davon aus, daß nur solche Schwerbehinderte den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten, deren Schwerbehinderung in einem behördlichen Verfahren festgestellt sei. Offen bleibe, ob bei Offenkundigkeit der Schwerbehinderung etwas anderes gelten könne. Denn es fehle hier an einer derartigen Fallgestaltung: Habe der Kläger in den streitigen Veranlagungszeiträumen keinen förmlich anerkannten Schwerbehinderten beschäftigt, gehe auch sein Hinweis fehl, er habe die betreffenden Arbeitnehmer nicht zwingen können, einen Antrag nach § 3 SchwbG zu stellen. Denn seinem Vortrag könne nicht entnommen werden, daß er dies jemals versucht habe. Der Kläger selbst könne als förmlich anerkannter Schwerbehinderter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 SchwbG nicht auf einen Pflichtplatz angerechnet werden. Diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Durch das Gesetz geschützt werden sollten nur schwerbehinderte Arbeitnehmer. Der Kläger als Arbeitgeber bedürfe nicht dieses Schutzes.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, die Nichtberücksichtigung seiner eigenen Schwerbehinderung verstoße gegen Art. 3 GG. Der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes habe deshalb klargestellt, daß ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtplatz angerechnet werde. Auch die bisherige Einbeziehung von Ausbildungsplätzen bei der Berechnung der Arbeitsplatzzahl sei aufgrund dieses Änderungsgesetzes entfallen. Schließlich treffe es nicht zu, daß er niemals versucht habe, die in seinem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Frauen zur Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Schwerbehinderter zu bewegen. Dies sei nur deshalb unterblieben, weil die Betreffenden dies nicht gewollt oder nicht gekonnt hätten.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, weder die Mitzählung der Ausbildungsplätze bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze noch die Nichtanrechnung des schwerbehinderten Arbeitgebers auf die Pflichtplatzzahl verstoße gegen Art. 3 GG. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1981 festgestellt. Die späteren dahin gehenden Änderungen des Gesetzes seien nicht aus Gründen der Gleichbehandlung erfolgt, sondern zur Entlastung von Kleinbetrieben und zur Beseitigung von Beschäftigungshemmnissen.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

8

Die Annahme des Berufungsgerichts, in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten für die Kalenderjahre 1977 bis 1980 seien die Zahl der Pflichtplätze für den Betrieb des Klägers, die fehlende Besetzung von Pflichtplätzen mit Schwerbehinderten sowie die deswegen zu entrichtende Ausgleichsabgabe zutreffend berechnet worden, verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Soweit im vorliegenden Fall Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) anzuwenden sind, sind sie in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), geändert durch Art. 2 des Achten Anpassungsgesetzes-KOV vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481), die für alle streitigen Veranlagungszeiträume unverändert galten, zugrunde zu legen.

10

Die Pflichtplatzquote bestimmt § 1 Abs. 1 SchwbG dahin, daß Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 SchwbG verfügen, auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen haben. Arbeitsplätze in dem genannten Sinne sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Diese Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 6 Abs. 1 SchwbG entspricht der sonst im Arbeitsrecht üblichen. Es ist darunter die Gesamtheit des dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereichs mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (Wilrodt-Neumann, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, 6. Auflage <1984>§ 6 SchwbG Rdnrn. 2 und 9 mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt zum einen, daß der Arbeitgeber, auch wenn er selbst in seinem Betrieb tätig ist, keinen Arbeitsplatz inne hat, der bei der Berechnung der Mindestzahl der Arbeitsplätze und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 Abs. 1 SchwbG mitzuzählen ist. Zum anderen werden nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 SchwbG Auszubildende auf Arbeitsplätzen beschäftigt und deshalb bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze berücksichtigt. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts hat in Abänderung des früher geltenden § 5 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) - SchwbeschG - bestimmt, daß auch die Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind. Durch die Ausdehnung der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber auf diesen Personenkreis sollte dessen besonderem Schutzbedürfnis Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 7/656 S. 26 zu Nr. 7, S. 42 Nr. 4, S. 49 zu Nr. 4; BT-Drucks. 7/1515 S. 9 zu Nr. 7). Daß der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) - SchwbGÄndG - diese von der Wirtschaft als ausbildungshemmend und als zusätzliche Belastung für ausbildungswillige Betriebe empfundene Regelung aufgehoben hat, ist für die hier zu beurteilenden Veranlagungszeiträume ohne Bedeutung. Denn nach § 7 SchwbGÄndG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 <BGBl. I S. 1421, ber. S. 1550> nunmehr § 8 SchwbG Fassung 1986) zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 4 SchwbG nur befristet, nämlich in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989, nicht mit.

11

Ist danach der Kläger in seinen Anzeigen nach § 10 Abs. 2 SchwbG zutreffend unter seinem Ausschluß als Arbeitgeber und unter Einschluß der bei ihm beschäftigten Auszubildenden davon ausgegangen, daß in den Jahren 1977 bis 1980 zwischen 19 und 24 Arbeitsplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 SchwbG in seinem Betrieb vorhanden waren, dann war er nach § 4 Abs. 1 SchwbG verpflichtet, in dieser Zeit einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen.

12

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SchwbG für die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe lagen in den Kalenderjahren 1977 bis 1980 vor. In diesem Zeitraum war der eine Pflichtplatz nach § 4 Abs. 1 SchwbG unbesetzt.

13

Unter der Geltung des Schwerbehindertengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung entfiel die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe für einen unbesetzten Pflichtplatz nicht deshalb, weil der Kläger selbst anerkannter Schwerbehinderter ist. Aufgabe des Schwerbehindertengesetzes ist es, den schutzbedürftigen Personen einen Arbeitsplatz zu verschaffen und zu erhalten. Mit Hilfe des Gesetzes soll der Schwerbehinderte als Arbeitnehmer in das Erwerbsleben eingegliedert werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb nicht gegeben, wenn die Vergünstigungen des Schwerbehindertengesetzes ausschließlich Arbeitnehmern zugute kommen. Der allgemeine Gleichheitssatz läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes erscheint es nicht willkürlich, sondern liegt noch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, wenn der Gesetzgeber des Schwerbehindertengesetzes die frühere Regelung in § 6 Abs. 3 SchwbeschG, nach der ein schwerbeschädigter Arbeitgeber, der einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen hatte, auf die Pflichtzahl angerechnet wurde, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zunächst nicht in das Schwerbehindertengesetz übernommen hat, weil sie keine wesentliche Bedeutung erlangt hatte (vgl. BT-Drucks. 7/656 S. 27 zu Nr. 8, zu Buchst. c). Der Kläger kann für seinen Rechtsstandpunkt auch nichts daraus herleiten, daß der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit des schwerbehinderten Arbeitgebers auf einen Pflichtplatz mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an wieder eingeführt hat (§ 7 a Abs. 3 SchwbGÄndG = § 9 Abs. 3 SchwbG Fassung 1986). Diese Regelung beruht nicht darauf, daß es verfassungsrechtlich, insbesondere nach Art. 3 Abs. 1 GG, geboten sei, bei der Anrechnung auf die Pflichtplätze die Arbeitgeber den Arbeitnehmern gleichzubehandeln. Mit § 9 Abs. 3 SchwbG Fassung 1986 hat der Gesetzgeber ein Vorhaben aufgegriffen, das bereits im Oktober 1977 Gegenstand einer Gesetzesinitiative war (BT-Drucks. 8/1105). Die bereits danach vorgeschlagene, aber nicht Gesetz gewordene Anrechnung eines schwerbehinderten Arbeitgebers auf einen Pflichtplatz hatte ihren Sinn nicht im Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes. Es sollte vielmehr aus allgemeinen wirtschaftspolitischen Überlegungen kleinen und mittleren Betrieben eine Erleichterung verschafft werden, weil in diesen Betrieben die Eingliederung von Schwerbehinderten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei (BT-Drucks. a.a.O. S. 3). Auch § 9 Abs. 3 SchwbG Fassung 1986 liegt diese Vorstellung zugrunde. Dies wird vor allem dadurch nahegelegt, daß eine Anrechnung des Arbeitgebers nur möglich ist, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt (BT-Drucks. 10/5701 S. 10; siehe ferner Jung/Cramer, Schwerbehindertengesetz. 3. Auflage 1987, § 9 Rdnr. 8; Rewolle/Dörner, Schwerbehindertengesetz, Stand Mai 1987, § 9 Anm. IV). Es liegt allein in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob und von welchem Zeitpunkt an er derartige wirtschaftspolitisch ausgerichtete Regelungen trifft.

14

Der Pflichtplatz, auf dem der Kläger in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen jeweils einen Schwerbehinderten zu beschäftigen verpflichtet war, ist auch nicht anderweitig besetzt gewesen. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß sich der Kläger nicht auf die Schwerbehinderteneigenschaft der von ihm benannten zwei Arbeitnehmerinnen berufen kann. Nach § 1 SchwbG sind Schwerbehinderte Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind. Die Schwerbehinderteneigenschaft hängt nicht von einer Anerkennung durch die dafür zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 1 SchwbG) oder durch andere Stellen (§ 3 Abs. 2 SchwbG) ab. Gleichwohl treten die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft nicht ohne weiteres ein. Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz werden nicht von Amts wegen gewährt, sondern müssen vom Schwerbehinderten in Anspruch genommen werden (BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - <Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29>; vgl. auch Art. I § 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 <BGBl. I S. 3015>). Der Schwerbehindertenstatus gehört zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Über dieses Recht kann der Schwerbehinderte nach seinem Belieben verfügen; ihm ist freigestellt, ob er aus dem Schwerbehindertengesetz Rechte für sich herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9 a RVs 3/84 - <NJW 1987, 2462>). Das in § 3 SchwbG vorgesehene Feststellungsverfahren kann allein durch einen Antrag des Behinderten in Gang gesetzt werden. Auch wenn dem Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG die Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zugute kommt, ist er nicht berechtigt, für den Behinderten die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung zu beantragen. Zwar hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Feststellungsverfahrens und kann deshalb als Beteiligter zu diesem Verfahren zugezogen werden (§ 3 Abs. 1 SchwbG in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 <BGBl. I S. 1169>). Gleichwohl ist er nicht befugt, das Verfahren selbst in Gang zu setzen. Der Behinderte darf durch einen Dritten nicht gezwungen werden, seine Behinderung zu offenbaren. Er kann durchaus ein Interesse daran haben, daß die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, Dritten nicht bekannt werden. Verzichtet er deswegen nicht auf jedes Feststellungsverfahren, dann kann der Behinderte seinen Antrag nach § 3 Abs. 1 SchwbG einschränken und damit selbst bestimmen, welche bei ihm vorliegenden Behinderungen festgestellt und bewertet werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 9 a RVs 4/83 - <Die Sozialgerichtsbarkeit 1987, 126>).

15

Die Bereitschaft eines Arbeitnehmers, sich auf eine bestehende Schwerbehinderteneigenschaft durch Sachverständige untersuchen zu lassen, macht das gesetzlich vorgesehene Feststellungsverfahren nicht entbehrlich. Der Arbeitnehmer hätte es in diesem Falle nicht mehr in der Hand, inwieweit vorliegende Behinderungen offenkundig gemacht werden. Das kann, wie gesagt, den Interessen des Behinderten zuwiderlaufen. Ein entsprechender Schutz des Behinderten ist nur gewährleistet, wenn ein Verfahren nach § 3 SchwbG durchgeführt wird. Die bloße Bereitschaft der beiden früheren Arbeitnehmerinnen des Klägers, sich einer Untersuchung durch Sachverständige zu stellen, ist deshalb unbeachtlich.

16

Auch um der Vollzugsfähigkeit des Schwerbehindertengesetzes willen kann auf die förmliche Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht verzichtet werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Arbeitgeber ohne eine Statusentscheidung nach § 3 SchwbG kaum in der Lage wären, den ihnen nach dem Schwerbehindertengesetz obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Sie könnten weder ihre in § 10 SchwbG vorgeschriebene Auskunftspflicht erfüllen noch wäre es ihnen möglich, die in § 8 SchwbG bestimmte Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe durchzuführen.

17

Nach all dem kann sich der Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG nur auf die Arbeitnehmer berufen, deren nicht nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert in einem förmlichen Feststellungsverfahren festgestellt ist oder die nach § 2 SchwbG den Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Derartige Arbeitnehmer hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht worden sind, während der hier streitigen Veranlagungszeiträume nicht beschäftigt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig