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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1981, Az.: II ZR 205/80

Kündigung eines Verwaltervertrages; Zerwürfnis der Vertragsparteien als wichtiger Grund; Auswirkungen des Ausstattungsvertrages und des Ergänzungsvertrages auf die Kündigung des Verwaltervertrages; Änderungen der Lebensverhältnisse und der Interessenlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1981
Aktenzeichen
II ZR 205/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 05.11.1980
LG Konstanz - 29.06.1979

Fundstelle

  • MDR 1982, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Waltraute L. geb. J., Hofgut R., L.

Prozessgegner

Günther J., Landwirt, P. weg 1, T.

Amtlicher Leitsatz

Zur Kündigung eines Vertrages, durch den einem Miteigentümer die lebenslange Verwaltung eines Hofguts übertragen worden war.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 29. Juni 1979 und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 5. November 1980 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind die beiden Kinder des am 7. August 1972 verstorbenen Dr. J. Dieser hatte neben größeren industriellen Beteiligungen ein Hofgut in der Nähe des Bodensees besessen. Durch Ausstattungsvertrag vom 27. April 1953 hatte er auf jede der Parteien 1/4 Miteigentum an dem damals rund 55 Hektar großen Gut übertragen. In einem Ergänzungsvertrag vom gleichen Tage hatten die Vertragschließenden unter anderem die Verwaltung des Hofguts geregelt. Diese verblieb dem Vater, wogegen die Parteien ihn hierbei gegen ein angemessenes Entgelt unterstützen sollten. Ferner ist in Ziffer 4 des Ergänzungsvertrages dem - damals 24 Jahre alten und landwirtschaftlich ausgebildeten - Kläger auf Lebenszeit das Recht eingeräumt worden, vom Zeitpunkt seiner Verheiratung ab den Hof unter der Oberleitung des Vaters zu verwalten und zu bewirtschaften. Weiter heißt es in der genannten Ziffer, daß der Kläger

"für die Verwaltung nach seiner Verheiratung eine je am Schluß eines Kalendermonats zahlbare Vergütung von 550 DM bekommt, die über Unkosten verbucht werden, oder nach seiner Wahl 13 Doppelzentner Weizen, außerdem für sich und seine Familie freie Kost und angemessene Wohnung".

2

Der Kläger, der 1954 geheiratet hat, ist 1956 von dem Hofgut nach Trochtelfingen verzogen. Dort war er seit 1955 in Industriebetrieben seines Vaters tätig. Später hat der Vater neben Ziffer 4 des Ergänzungsvertrages handschriftlich vermerkt: "wird seit 1965 nicht mehr praktiziert".

3

Die Beklagte hat zusätzlich zu ihrem eigenen Viertel beim Tode des Vaters dessen Miteigentumshälfte an dem Hofgut geerbt. Ferner fiel ihr das Alleineigentum des Vaters an mehreren Hektar Betriebsfläche des Hofguts zu, welche dieser erst nach Abschluß des Ausstattungsvertrages erworben hatte. Seitdem führt die Beklagte die Aufsicht über das von einem hauptberuflichen Verwalter bewirtschaftete Hofgut. Am 14. September 1974 schrieb sie - gemeinsam mit der inzwischen ebenfalls verstorbenen Mutter der Parteien - dem Kläger:

"Hiermit kündigen wir Dir den Verwaltervertrag für ... (das Hofgut) mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde.

Durch die Kündigung anerkennen wir nicht, daß dieser Vertrag überhaupt noch rechtswirksam bestanden hat, da der Verwaltervertrag, wie Papa handschriftlich auf der Vertragsurkunde bestätigt hat, seit 1965 nicht mehr praktiziert wurde. Die Kündigung erfolgt daher nur rein vorsorglich, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen."

4

Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß der Verwaltervertrag nicht mehr bestehe. Er hat beantragt,

"festzustellen, daß der unterm 27. April 1953 ... abgeschlossene ... Verwaltervertrag weder durch die Kündigung der Beklagten vom 14. September 1974 noch infolge anderer Rechtsgründe beendet ist, sondern daß dem Kläger die Rechte aus dem erwähnten Verwaltervertrag noch in vollem Umfang zustehen".

5

Die Beklagte hält die Klage wegen Fehlen eines schutzwürdigen Interesses des Klägers für unzulässig. Sie ist ferner der Ansicht, daß diese auch sachlich nicht begründet sei, weil die dem Kläger in dem Verwaltervertrag vom 27. April 1953 zugestandenen Rechte zwischenzeitlich erloschen seien.

6

Die Beklagte hat während des Rechtsstreits ihre Eigentumsrechte an dem Hofgut auf ihren Adoptivsohn übertragen, sich hieran aber den lebenslänglichen Nießbrauch einräumen lassen.

7

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

8

Mit der Revision,

deren Zurückweisung

9

der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat Erfolg.

11

I.

Mit Verwaltervertrag bezeichnen die Parteien offensichtlich die in Ziffer 4 des Ergänzungsvertrages zum Ausstattungsvertrag (beide vom 27. April 1953) getroffene Regelung.

12

II.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Regelung noch besteht. Deshalb hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die Parteien außerdem über Inhalt und Umfang der Rechte des Klägers aus dem Verwaltervertrag unterschiedlicher Auffassung sind, falls dieser nicht beendet sein sollte. Auch ist das Feststellungsinteresse des Klägers nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte während des Rechtsstreits ihre Eigentumsrechte an dem Hofgut auf ihren Adoptivsohn übertragen hat. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Rechtsübergang auf den Prozeß keinen Einfluß. Überdies bewirkt der Nießbrauch der Beklagten an diesen Rechten, daß ihr die Verwaltung ihres früheren Anteils an dem Hofgut weiter zusteht (vgl. § 1066 Abs. 1 BGB sowie MünchKomm. - Petzold § 1030 Rnr. 26). Sie ist damit in dem Rechtsstreit mit dem Kläger über den Bestand des Verwaltervertrages auch sachlich legitimiert geblieben.

13

III.

Die Revision hat aus folgendem Grunde Erfolg:

14

Bei dem Verwaltervertrag vom 27. April 1953 handelt es sich um eine auf die Lebenszeit des Klägers abgestellte Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB. Eine solche Vereinbarung ist aus wichtigem Grunde kündbar (vgl. BGHZ 34, 367, 369 f). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch meint es, ein wichtiger Grund zur Kündigung des Verwaltervertrages sei hier nicht gegeben. Insoweit hat es aber einzelne rechtserhebliche Tatsachen nicht und nur unvollständig gewürdigt.

15

Zwischen den Parteien ist es nach dem Ableben ihres Vaters zu vielfachen harten Auseinandersetzungen sowie zu zahlreichen Prozessen gekommen, die, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, zu einem beiderseits tiefen Zerwürfnis geführt haben. Nun mögen Zerwürfnisse unter Gemeinschaftern, auch wenn sie das gegenseitige Vertrauen berühren, Gefahren für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes aber noch nicht erkennbar sind, nicht ohne weiteres einen wichtigen Grund zur Kündigung einer nach § 745 Abs. 1 BGB vereinbarten Verwaltungsregelung bilden. Hier ist aber die Kündigung besonders im Zusammenhang mit den tatsächlichen Umständen und Erwartungen der an dem Ausstattungsvertrag und dem Ergänzungsvertrag - beide vom 27. April 1953 - Beteiligten zu sehen, die sie zu der Verwaltungsvereinbarung veranlaßt haben. Dem Kläger sollte damals, wie die Abmachungen der Beteiligten und seine zuvor erfolgte landwirtschaftliche Ausbildung zeigen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Verwaltung und Bewirtschaftung des Hofguts seine Existenzgrundlage und dort mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt zu finden. Auch lag es nahe, daß der Vater, der die Parteien gleichmäßig zu je 1/4 an dem Hofgut beteiligt, sich aber die Verfügungsfreiheit über die zweite Miteigentumshälfte vorbehalten hatte, den Kläger bei der Vererbung dieser Hälfte gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht benachteiligen würde, wenn er die Verwaltung und Bewirtschaftung des Hofguts tatsächlich übernehmen würde. Indes haben sich seither die Verhältnisse und die Interessenlage der Parteien gegenüber dem Hofgut grundlegend geändert. Einerseits spielt das bei Abschluß des Verwaltervertrages im Vordergrund stehende berufliche Interesse des Klägers seit langem keine Rolle mehr; er lebt nicht auf dem Hof, hat sich von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zumindest weitgehend zurückgezogen und das Schwergewicht seiner beruflichen Betätigung in die industriellen Unternehmungen seines Vaters verlegt. Andererseits hat der Vater seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hofgut und das Alleineigentum von weiteren zu dem Hofgut bewirtschaftungsmäßig gehörenden Grundstücken der Beklagten vererbt, so daß ihr an diesem - bis zu der Übertragung ihrer Eigentumsrechte auf ihren Adoptivsohn - praktisch mehr als 3/4 zugestanden haben, und sie außerdem, wenn es nach dem letzten Willen der Eltern gegangen wäre, die Stellung einer Alleineigentümerin erhalten hätte. Unter diesen Umständen ist aber dem auf die Lebenszeit des Klägers abgestellten Verwaltervertrag so nachhaltig der Boden entzogen, daß der Beklagten Jedenfalls seit der Zeit, seit sich die persönlichen Verhältnisse zwischen ihr und dem Kläger so außerordentlich ungünstig entwickelt haben, nicht mehr zugemutet werden konnte, an einer Verwaltungsregelung festzuhalten, die das in seinem Wert sehr beträchtliche und mit dem Tode des Vaters eigentumsmäßig zum größten Teil ihr zustehende Hofgut einer alleinigen und von ihr nicht zu beeinflussenden Verwaltung des Klägers überließ. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat daher die Beklagte den Verwaltervertrag wirksam aus wichtigem Grunde gekündigt, so daß die Klage - unter Aufhebung der ihr stattgebenden Urteile der Vorinstanzen - abzuweisen war.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Die Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel