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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1983, Az.: 3 AZR 499/80

Versorgungsregelung; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwarschaft; Vorzeitige Vertragsbeendigung; Kündigung; Entlassung; Abfindung; Abfindungsverbot; Barwert; Teilrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
3 AZR 499/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 17.10.1979 - 7 Ca 22/79
LAG Berlin 25.06.1980 - 5 Sa 3/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 29 - 36
  • JR 1985, 528
  • NJW 1984, 1783 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1984, 493

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Versorgungsregelung, wonach unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne Rücksicht auf die Zusagedauer abzufinden sind, verstößt gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG und ist nichtig.

2. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung so bemessen ist, daß sie den Barwert einer nach § 2 BetrAVG berechneten Teilrente übersteigt. In einem solchen Fall ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die Parteien neben der gesetzlich vorgeschriebenen Teilrente eine Teilabfindung vereinbart hätten, wenn ihnen die Unzulässigkeit ihrer Abfindungsregelung bewußt gewesen wäre.