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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.2008, Az.: 4 StR 391/07

Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung einer Haftstrafe im Anschluss an die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verhältnis zwischen § 66b Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) und § 66b Abs. 3 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.2008
Aktenzeichen
4 StR 391/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 10843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 2008, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 2008, 333-335 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • RPsych (R&P) 2008, 175

Verfahrensgegenstand

Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 05.02.2008 - AZ: 4 StR 314/07

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Verurteilten Jürgen W. ,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Verurteilten Walter Peter H. ,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Verfahren 4 StR 314/07 und 4 StR 391/07 werden für das Verfahren nach § 132 Abs. 3, 4 GVG miteinander verbunden.

  2. II.
    1. 1.

      Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

      Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist.

    2. 2.

      Der Senat fragt bei dem 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (= NJW 2008, 240) festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.

  3. III.

    Die Verhandlung wird ausgesetzt.