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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1991, Az.: I ZR 140/89
„Preisgarantie II“

Rücktrittsrecht; Auslegung; Konkurrenzangebot; Unlauterer Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1991
Aktenzeichen
I ZR 140/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14123
Entscheidungsname
Preisgarantie II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 866
  • DB 1991, 1371-1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 468-470 (Volltext mit amtl. LS) "Preisgarantie II"
  • LM H. 37 / 1991 § 3 UWG Nr. 317
  • MDR 1991, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1060-1061 (Volltext mit amtl. LS) "Preisgarantie II"
  • WRP 1991, 564-567 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Preisgarantie II"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Rücktrittsrecht bei billigerem Konkurrenzangebot besteht schon dann, wenn der Käufer ein Konkurrenzangebot nachweist, das im Preis oder auch nur hinsichtlich einer einzelnen Leistung günstiger ist (Ergänzung zu BGH, NJW 1975, 120 = LM § 1 UWG Nr. 276 = GRUR 1975, 553 = WRP 1975, 37 - Preisgarantie I).

2. Räumt ein Möbelhändler ein Rücktrittsrecht unter der Bedingung ein, daß der Käufer innerhalb fünf Tagen ein billigeres Konkurrenzangebot für den gekauften Artikel bei gleicher Leistung nachweist, ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, falls die Voraussetzungen für eine echte Vergleichsmöglichkeit gegeben sind.

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt in Bochum ein Möbeleinzelhandelsgeschäft. In mehrseitigen Prospekten, die im Jahr 1987 vier verschiedenen Ausgaben der überregionalen Tageszeitung "Westdeutsche Allgemeine Zeitung" beigefügt waren, warb sie mit folgendem, auf der letzten Prospektseite abgedrucktem Hinweis:

2

"M. H. Preisgarantie

3

Sie erhalten Ihr Geld zurück, wenn Sie innerhalb von 5 Tagen nachweisen, daß Sie die bei uns gekauften Artikel bei gleichen Leistungen anderswo billiger bekommen."

4

Die Werbeprospekte waren mit sehr weitgehend übereinstimmendem Inhalt im Auftrag einer Handelsmarkenkette für etwa 300 Mitgliedsfirmen, zu denen auch die Beklagte gehört, angefertigt worden. Auf der von den einzelnen Mitgliedsfirmen selbst gestalteten letzten Prospektseite hatte die Beklagte für die Zwecke ihrer eigenen Werbung die angeführte "Preisgarantie" drucken lassen.

5

Die Beklagte bietet in ihrem Geschäft etwa 5.600 Artikel an. Sie gewährt die von ihr so bezeichnete Preisgarantie für alle von ihr verkauften Artikel.

6

Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, hat auf Unterlassung der von ihr als unlauter beanstandeten Preisgarantie-Werbung geklagt. Sie hat vorgetragen, die Preisgarantie sei für den Kunden wertlos, weil es ihm nach Art und Umfang des Angebots der Beklagten nicht möglich sei, bei deren Mitbewerbern jeweils Waren desselben Herstellers in gleicher Ausführung aufzufinden. Die Angaben zur Kennzeichnung der Waren, welche die Beklagte nach ihrer Behauptung auf den Preisschildern und beim Kauf der Ware mache, seien dafür unzureichend. Unmöglich sei den Kunden schließlich ein Vergleich der mit einem Kauf verbundenen Leistungen der Beklagten und ihrer Mitbewerber.

7

Die Klägerin hält die Preisgarantie-Werbung der Beklagten auch für irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermittele, das Möbelangebot der Beklagten sei weitaus preisgünstiger als das der Mitbewerber. Vor dem Kauf werde der Kunde durch die Preisgarantie davon abgehalten, Preisvergleiche bei Mitbewerbern vorzunehmen. Nach Abschluß des Kaufvertrages werde er schon wegen der damit verbundenen Kosten keine Preisvergleiche mehr anstellen.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dem Kunden sei es mit Hilfe der Angaben über die Möbel und ihre Lieferanten, die auf dem Preisschild sowie auf dem Barverkaufsbeleg oder dem schriftlichen Kaufvertrag enthalten seien, ohne weiteres möglich, für die Ware und die jeweils unterschiedlichen Leistungen der Beklagten Vergleichsangebote bei Mitbewerbern der Beklagten einzuholen. Die Preisgarantie besage nur, daß die Beklagte in der Preisgestaltung mit ihren Wettbewerbern mithalten könne.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (OLG Hamm WRP 1990, 356). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

I. 1. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Preisgarantie als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Es hat ausgeführt, diese Werbung sei nicht anreißerisch. Sie enthalte auch keinen unzulässigen Vergleich mit individuell bestimmbaren Mitbewerbern, weil der verwendete Begriff "anderswo" so allgemein wie möglich gehalten sei. Er könne verständigerweise nur so aufgefaßt werden, daß die Beklagte das Vergleichsgebiet grundsätzlich nicht beschränken wolle. Die Mitbewerber und ihre Leistungen würden durch die Werbung nicht herabgesetzt. Auch werde nicht unzutreffend eine Alleinstellung behauptet. Denn der Verkehr verstehe die Preisgarantie dahin, die Beklagte verkaufe ihre Waren (aller Wahrscheinlichkeit nach) nicht teurer als ihre Mitbewerber. Die Kunden nähmen nicht an, bei der Beklagten die beworbenen Artikel am billigsten einkaufen zu können. Die Behauptungen der Klägerin, die Beklagte könne nicht bei allen Artikeln zumindest ebenso billig wie ihre Mitbewerber sein und diese verkauften die beworbenen Waren nicht oder nicht in gleicher Ausführung, seien unsubstantiiert.

11

Durch die beanstandete Werbeankündigung werde den Käufern - in nicht wettbewerbswidriger Art und Weise - ein bedingtes und befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt (§ 346 BGB). Dem Käufer werde zwar nicht gesagt, daß er die Ware im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts zurückgeben müsse, soweit er sie bereits erhalten haben sollte. Beide Parteien gingen aber davon aus, daß in dieser Hinsicht keine Irreführung des Verkehrs zu befürchten sei.

12

Dem Kunden sei der Preisvergleich, den das Rücktrittsrecht voraussetze, möglich, weil die Beklagte ein Rücktrittsrecht nur für solche Waren einräume, die in gleicher Ausführung auch von der Konkurrenz geführt würden und dort von dem Käufer unschwer identifiziert werden könnten. Das Rücktrittsrecht sei auch nicht an Bedingungen geknüpft, die vom Käufer nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllt werden könnten. Die Rücktrittsfrist von fünf Tagen sei ausreichend und angemessen.

13

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

14

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die angegriffene Werbung weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach anreißerisch wirkt (§ 1 UWG). Da die Werbung - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht auf individuell bestimmbare Mitbewerber der Beklagten abzielt, sondern nur sehr weitgefaßt, ohne räumliche Beschränkung ("anderswo") auf die Mitbewerber der Beklagten Bezug nimmt, hat das Berufungsgericht auch zu Recht ausgesprochen, daß keine unzulässige vergleichende Werbung vorliegt. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet.

15

3. Die angegriffene Werbung ist nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht irreführend (§ 3 UWG).

16

a) Die sogenannte Preisgarantie der Beklagten enthält keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Sie enthält zwar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Tatsachenbehauptung, die Waren der Beklagten könnten anderswo nicht billiger erworben werden. Nach den getroffenen Feststellungen wird sie aber vom Verkehr nicht dahin verstanden, daß die Beklagte die Waren am billigsten verkaufe. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht.

17

b) Die Revision macht jedoch geltend, die Werbung der Beklagten mit der Preisgarantie sei irreführend, weil die Voraussetzungen für einen echten Preisvergleich nicht gegeben seien; die Beklagte werbe daher mit einer Leistung, die wesentlich weniger wertvoll sei, als sie dem Kunden erscheine.

18

Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1974 (I ZR 8/74, GRUR 1975, 553 (mit Anm. Klaka) = WRP 1975, 37 Preisgarantie I; Vorinstanz OLG Karlsruhe WRP 1974, 219) die gleichlautende Werbung eines anderen Möbel- und Einrichtungshauses zu beurteilen. Er hat in dem damaligen Fall eine Irreführung verneint. Der Ansicht der Revision, daß der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, in wesentlicher Hinsicht anders gelagert war als der hier zu beurteilende Sachverhalt, kann nicht beigetreten werden.

19

Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß sich die Preisgarantie in dem früheren Fall nicht wie hier auf das Gesamtangebot bezog, sondern nur für einen Teil der in den Geschäftsräumen ausgestellten Waren gewährt wurde. Für die Entscheidung ist dies jedoch unerheblich. Die Ausübung des durch die Preisgarantie eingeräumten Rücktrittsrechts setzt keinen das gesamte Angebot des Werbenden umfassenden Preisvergleich voraus. Der Kunde, der in aller Regel einzelne oder doch nur eine begrenzte Anzahl von Waren gekauft hat, muß als Voraussetzung für die Ausübung des ihm eingeräumten Rücktrittsrechts nicht die für das Gesamtsortiment geltenden Preise und Leistungen, sondern nur diejenigen für die gekauften Waren vergleichen. Aus seiner Sicht ist der geforderte Vergleich daher nicht schwieriger, als wenn die Preisgarantie nur für einen Teil des Sortiments gelten würde.

20

Nach den - das Revisionsgericht bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch davon auszugehen, daß sämtliche von der Beklagten verkauften Artikel in gleicher Ausführung und Qualität auch anderswo von Mitbewerbern der Beklagten geführt werden und bei diesen - wenn auch möglicherweise erst nach längerem Suchen - von den Kunden "wiedergefunden" werden können. Die Beklagte ist für keinen der von ihr vertriebenen Artikel Exklusivverkäuferin eines bestimmten Herstellers. Zumindest ein Teil ihres Sortiments wird auch von den anderen Mitgliedsunternehmen der großen Handelsmarkenkette, der die Beklagte angehört, geführt. Der Werbeprospekt, der die beanstandete Preisgarantie der Beklagten enthält, wurde für etwa 300 Mitgliedsunternehmen dieser Handelsmarkenkette mit sehr weitgehend übereinstimmendem Inhalt erstellt.

21

Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, kann der Kunde aufgrund der Angaben, die er von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf erhält, den Vergleich von Preis und Leistung, den die Preisgarantie fordert, auch unschwer durchführen. Die Beklagte behauptet allerdings selbst nicht, daß der Kunde jeden bei ihr gekauften Gegenstand bei einem nahegelegenen Konkurrenzunternehmen in den Geschäftsräumen wiederfinden könne. Dies ist jedoch nicht erforderlich, weil die Beklagte den Kunden jedenfalls in die Lage versetzt, bei Mitbewerbern ein Vergleichsangebot einzuholen. Ein beim Kauf bezahlender Kunde erhält einen Barverkaufsbeleg, auf dem z.B. bei einem Schlafsofa der Hersteller, die Artikelnummern des Herstellers und der Beklagten, die Modellbezeichnung und die Größe des Möbelstückes, die Beschreibung des Bezugs und der Sitze, weiterhin der Nettopreis und die Leistungsangabe "incl. Anlieferung" wiedergegeben werden. Ist das vom Kunden gewünschte Möbelstück nicht vorrätig, wird ein schriftlicher Kaufvertrag gefertigt, der z.B. bei einer Stuhlgruppe neben der genauen Artikelbezeichnung und -beschreibung des Herstellers die Angabe der Holzart und die Beschreibung der Einzelteile der Gruppe enthält. Ein Durchdruck des Kaufvertrages wird dem Kunden übergeben. Ein Kunde, der nach Kaufvertragsabschluß einen Vergleich von Preis und Leistung durchführen will, kann dies mit Hilfe dieser Angaben tun.

22

Der Kunde, der nach Abschluß eines Kaufvertrages Preis und Leistungen der Beklagten mit denen der Mitbewerber vergleichen will, wird allerdings die erforderlichen Einzelheiten über die Angebote der Mitbewerber vielfach erst in einem Verkäufergespräch in Erfahrung bringen können. Da die Angaben, welche der Kunde mit den Kaufunterlagen der Beklagten erhält, ohne Branchenkenntnisse teilweise nicht verständlich sind, wird er, um die erforderliche genaue Auskunft zu erhalten, den Mitbewerber bzw. dessen Verkäufer nicht selten an Hand der Kaufunterlagen befragen müssen. Entgegen der Ansicht der Revision bedeutet dies jedoch nicht, daß dem Kunden unter diesen Umständen nicht zuzumuten sei, den von der Preisgarantie geforderten Vergleich anzustellen, weil sich dabei eine für Kunden und Verkäufer gleichermaßen peinliche Gesprächssituation ergeben könne. Die Revision berücksichtigt dabei nicht, daß die Preisgarantie die Kunden nach der Lebenserfahrung nicht zu planlosem Nachfragen bei Mitbewerbern veranlassen wird. Die Preisgarantie räumt dem Kunden lediglich ein Rücktrittsrecht ein. Da dessen Ausübung aus der Sicht des Kunden einen Nachweis des günstigeren Angebots voraussetzt und - zumindest nach Anlieferung der gekauften Waren - in der Regel mit einer gewissen Mühe und zusätzlichem Aufwand verbunden ist, werden die Kunden daher im allgemeinen keinen Anlaß für die Einholung von Konkurrenzangeboten sehen. Anders liegt dies aber, wenn sich Kunden - aus welchen Gründen auch immer - von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag lösen wollen oder wenn sie zufällig etwa bei weiteren Einkäufen innerhalb der Rücktrittsfrist - ein günstigeres Angebot feststellen. Das Kundengespräch bei den Mitbewerbern der Beklagten wird daher gewöhnlich unter anderen Voraussetzungen, als von der Revision angenommen, stattfinden. Dazu kommt, daß die Ausübung des durch die Preisgarantie gegebenen Rücktrittsrechts nicht notwendig das Vorliegen eines vollständigen Konkurrenzangebots voraussetzt. Zumindest nicht unerhebliche Teile des Verkehrs werden die Preisgarantie-Werbung der Beklagten so verstehen, daß das eingeräumte Rücktrittsrecht immer schon dann besteht, wenn die gekauften Artikel entweder im Preis oder nur hinsichtlich einer einzelnen angebotenen Leistung günstiger ist, selbst wenn das Angebot der Beklagten in anderen Punkten oder insgesamt gesehen vorteilhafter ist. Auch diesem möglichen Verständnis ihrer Werbung muß die Beklagte, um nicht irreführend zu werben, gerecht werden. Dies bedeutet aber auch, daß der Nachweis, den der Kunde der Beklagten zu erbringen hat, sich gegebenenfalls auf die Darlegung beschränken kann, daß ein Mitbewerber irgendwo im räumlich unbeschränkten Vergleichsgebiet die gekaufte Ware ebenfalls führt und im Preis oder einer der von ihm erbrachten Leistungen (z.B. kostenlose Anlieferung im Umkreis von 100 km statt - wie bei der Beklagten - 50 km) günstiger ist. Die Forderung, dieses günstigere Konkurrenzangebot binnen fünf Tagen nachzuweisen, ist nicht unangemessen (vgl. dazu BGH aaO S. 554).

23

Unter diesen Umständen ist die Preisgarantie der Beklagten für den Kunden eine zusätzliche, nicht wertlose Leistung, deren Wahrnehmung nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist.

24

c) Daß die Preisgarantie-Werbung in anderer Hinsicht zur Irreführung geeignet ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat nichts dafür vorgetragen, daß Artikel aus dem umfangreichen Gesamtangebot der Beklagten sonst nicht oder anderswo billiger erhältlich seien.

25

II. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.