Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1982, Az.: 5 StR 267/81
Auslösen des Vereidigungsverbotes gemäß § 60 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO); Zusicherung einer falschen Zeugenaussage als bloße Vorbereitung einer Strafvereitelung; Sinn und Zweck des Vereidigungsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 267/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schöffengericht Tiergarten in Berlin
- LG Berlin
- KG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 30, 332 - 335
- JZ 1982, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 336-337 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 151
Verfahrensgegenstand
Meineid
Amtlicher Leitsatz
§ 60 Nr. 2 StPO ist nicht anwendbar, wenn der Zeuge verdächtig ist, sich durch Zusicherung einer eidlichen Falschaussage lediglich nach §§ 30 Abs. 2, 154 StGB - nicht zugleich nach §§ 258, 22 StGB - strafbar gemacht zu haben.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Januar 1982
beschlossen:
Gründe
I.
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren die schöffengerichtliche Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids bestätigt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als Zeuge in einer Ermittlungssache vor dem Haftrichter zugunsten des Beschuldigten falsch ausgesagt und seine Bekundungen mit dem Eid bekräftigt. Die falsche Aussage und ihre Beeidigung hatte er dem Beschuldigten nach dessen Tat zugesichert. Ob der Angeklagte deswegen gemäß § 60 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben müssen, hat das Landgericht bei der Strafzumessung (§§ 157, 49 StGB) unerörtert gelassen. Hierin erblickt das mit der Revision des Angeklagten befaßte Kammergericht keinen Urteilsmangel. Es meint, der nach Sachlage allein in Betracht kommende Verdacht, der Angeklagte habe den Beschuldigten durch den zugesagten Meineid der Bestrafung entziehen wollen, habe das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO nicht ausgelöst. Die Zusicherung einer falschen Zeugenaussage sei noch kein Versuch einer Strafvereitelung. Ein derartiger Versuch liege erst vor, wenn der Zeuge mit der Falschaussage beginne.
Das Kammergericht möchte die Revision verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. September 1980 (NJW 1981, 771 = JR 1981, 158), dem ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, gehindert. Dieses wertet zwar ebenfalls die Zusicherung einer Falschaussage als bloße Vorbereitung einer Strafvereitelung. Gleichwohl dürfe der Zusichernde nicht vereidigt werden, weil § 60 Nr. 2 StPOüber seinen Wortlaut hinaus für alle Fälle gelte, in denen ein Zeuge verdächtig ist, sich in einer wie auch immer strafbaren Weise bemüht zu haben, den Täter der Bestrafung zu entziehen. Daher genüge, daß der Verdacht besteht, der Zeuge könne ein Verbrechen des Meineids verabredet oder sich dazu bereit erklärt und sich deshalb nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Das folge aus dem Grundgedanken der Bestimmung, ein solcher Zeuge müsse durch eine wahre Aussage seine eigene Straftat offenlegen und neige in dieser Zwangslage zur Ableistung eines falschen Eides. Dem habe das Gericht Rechnung zu tragen, um einen Meineid zu vermeiden.
Dementgegen hält das Kammergericht einen Rückgriff auf die Zwecke des Vereidigungsverbots bei dem dargelegten Sachverhalt für verfehlt. Es hat daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Muß von der Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn der Zeuge verdächtig ist, vor seiner Aussage dem Angeklagten eine eidliche Falschaussage zu dessen Entlastung (nicht in Begünstigungsabsicht) zugesagt und sich dadurch nach §§ 154, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben?"
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gegeben.
Beide Oberlandesgerichte stimmen darin überein, daß durch die Zusicherung einer falschen eidlichen Aussage eine Strafvereitelung (straflos) vorbereitet, aber noch nicht (in strafbarer Weise) versucht wird. Diese Auffassung ist hier vertretbar. Der Senat hat daher von ihr auszugehen. Die Abweichung beschränkt sich demnach auf die Frage, ob § 60 Nr. 2 StPOüber die in ihm angeführten Fälle hinaus die Vereidigung eines Zeugen verbietet, der dem Beschuldigten einen Meineid zugesagt hat, ohne sich dadurch (auch) nach §§ 258, 22 StPO strafbar zu machen. Das Kammergericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne insoweit von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg abzuweichen.
III.
In der Sache folgt der Senat dem Kammergericht.
§ 60 Nr. 2 StPO enthält eine zwingende Ausnahme vom generellen Gebot der Zeugenvereidigung. Schon der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung kann dafür sprechen, sie streng auf die im Gesetz vorgesehenen Fälle zu beschränken (vgl. BGHSt 1, 8, 10). Indes kann das hier dahingestellt bleiben. Die Anwendung einer enumerativen Norm auf einen von ihr nicht genannten Sachverhalt setzt zumindest voraus, daß er dem gesetzlich bezeichneten ähnelt. Daran fehlt es hier. Die Zusicherung einer eidlichen Falschaussage bringt den Zeugen bei seiner Vernehmung nicht in eine Zwangslage, die der eines Beschuldigten nahekommt. Zutreffend führt das Kammergericht aus:
"Der Zeuge kann sämtliche Fragen an ihn zur Straftat des Vortäters wahrheitsgemäß beantworten, ohne befürchten zu müssen, daß dabei eigenes strafbares Verhalten zur Sprache kommt. Sogar die Frage, ob er eine wahrheitswidrige Aussage zu Gunsten des Täters versprochen habe, kann er wahrheitsgemäß beantworten, ohne sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Denn er wird nicht bestraft, wenn er durch eine wahrheitsgemäße Aussage als Zeuge sein Vorhaben, einen Meineid zu begehen, freiwillig aufgibt (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ganz im Gegensatz zu einem Beschuldigten verschafft dem Zeugen daher die Bekundung der Wahrheit Straffreiheit, nicht die falsche Aussage."
Das Versprechen falscher Bekundung mag allerdings die Unbefangenheit des Zeugen bei seiner Vernehmung und damit den Wahrheitsgehalt seiner Aussage beeinträchtigen.
Das allein rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht. Auch andere Verflechtungen können den Zeugen in die Gefahr einer Falschaussage bringen. Gleichwohl sieht die Prozeßordnung deshalb kein Vereidigungsverbot vor.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel