Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.12.1991, Az.: 2 BvR 1041/91
Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren; Beweisaufnahme; Anhörung; Asylverfahren; Offensichtlich unbegründeter Antrag; Umfassende Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.12.1991
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1041/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 AsylVfG
- § 86 VWGO
- § 286 ZPO
Fundstellen
- InfAuslR 1992, 75-78 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1993, 1254
- NVwZ 1992, 560-561 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach §§ 11 II, 10 III kann es je nach Sachlage geboten sein, Beweise zu erheben oder dem Antragsteller Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu gewähren.
2. Sowohl die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet als auch im weiteren Verfahrensverlauf die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzen in einem besonders strengen Sinne voraus, daß alle Möglichkeiten der Sachaufklärung genutzt werden.
3. Daß ein Asylantragsteller schon deshalb unglaubwürdig sein soll, weil er angibt, keine Ausweispapiere zu besitzen, begegnet zumindest erheblichen Zweifeln.