Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1979, Az.: 4 AZR 791/77
Ortskrankenkassen; Dienstordnungsangestellte; Arbeitnehmer; Regelung der Arbeitsbedingungen; Tarifvertrag; Dienstordnung; Konkurrierende tarifliche Normen; Selbstverwaltungsrecht; Gewährung von Urlaubsbeihilfen; Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1979
- Aktenzeichen
- 4 AZR 791/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 24.05.1977 - 4 Sa 31/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BAGE 31, 381 - 396
Amtlicher Leitsatz
1. Dienstordnungsangestellte der Ortskrankenkassen sind Arbeitnehmer. Daher ist es grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu regeln.
2. Soweit jedoch die Dienstordnung die Dienstordnungsangestellten im Einzelfall auf das jeweilige Beamtenrecht verweist, geht sie konkurrierenden tariflichen Normen vor. Dies ist sowohl mit GG Art. 9 Abs. 3 als auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Ortskrankenkassen vereinbar.
3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Tarifvertrag die Gewährung von Urlaubsbeihilfen vorsieht, die jeweilige Dienstordnung in Verbindung mit dem von ihr in Bezug genommenen Beamtenrecht deren Gewährung jedoch nicht gestattet. Derartige Urlaubsbeihilfen fallen unter den beamtenrechtlichen Begriff der "Dienstbezüge".