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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1979, Az.: 4 AZR 791/77

Ortskrankenkassen; Dienstordnungsangestellte; Arbeitnehmer; Regelung der Arbeitsbedingungen; Tarifvertrag; Dienstordnung; Konkurrierende tarifliche Normen; Selbstverwaltungsrecht; Gewährung von Urlaubsbeihilfen; Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.04.1979
Aktenzeichen
4 AZR 791/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 24.05.1977 - 4 Sa 31/77

Fundstelle

  • BAGE 31, 381 - 396

Amtlicher Leitsatz

1. Dienstordnungsangestellte der Ortskrankenkassen sind Arbeitnehmer. Daher ist es grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag zu regeln.

2. Soweit jedoch die Dienstordnung die Dienstordnungsangestellten im Einzelfall auf das jeweilige Beamtenrecht verweist, geht sie konkurrierenden tariflichen Normen vor. Dies ist sowohl mit GG Art. 9 Abs. 3 als auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Ortskrankenkassen vereinbar.

3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Tarifvertrag die Gewährung von Urlaubsbeihilfen vorsieht, die jeweilige Dienstordnung in Verbindung mit dem von ihr in Bezug genommenen Beamtenrecht deren Gewährung jedoch nicht gestattet. Derartige Urlaubsbeihilfen fallen unter den beamtenrechtlichen Begriff der "Dienstbezüge".