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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.05.1976, Az.: 3 AZR 323/75

Haftung des Arbeitnehmers; Schadensersatzanspruch; Darlegungspflicht; Betrugsversuch des Arbeitnehmers gegenüber einem Geschäftspartner des Arbeitgebers; Aufwendungen zur Verhinderung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.05.1976
Aktenzeichen
3 AZR 323/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 11.04.1975 - 1 Sa 162/74

Fundstellen

  • DB 1976, 1920 (Volltext)
  • JZ 1976, 720

Amtlicher Leitsatz

1. Begeht ein Arbeitnehmer einen Betrugsversuch gegenüber einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers, so muß er seinem Arbeitgeber den dadurch entstehenden Schaden ersetzen; dazu können auch die Aufwendungen des Arbeitgebers gehören, die erforderlich sind, um den Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner zu verhindern.

2. Zur Darlegung eines solchen Geschehensablaufs genügt nicht die Behauptung, die Geschäftsbeziehungen und deren Vertrauensgrundlage seien so "gefährdet" gewesen, daß eine freiwillige unentgeltliche Sonderlieferung erforderlich geworden sei. Insbesondere bei umfangreichen Geschäftsbeziehungen bedeutender Unternehmen muß näher dargelegt werden, weshalb schon der Betrugsversuch eines einzelnen Arbeitnehmers die Vertrauensgrundlage zerstören konnte und weshalb eine Sonderleistung geeignet war, eine so tiefgehende Störung zu beheben.