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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1988, Az.: 7 AZR 552/86

Hochschularbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.06.1988
Aktenzeichen
7 AZR 552/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 01.08.1986 - AZ: 5 Sa 424/86

Fundstellen

  • BAGE 59, 104 - 120
  • DB 1989, 388 (Kurzinformation)
  • JR 1989, 264
  • NJW 1989, 3237
  • NVwZ-RR 1989, 552-556 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1989, 68
  • RdA 1989, 128

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitsvertrag, den ein Hochschullehrer für ein von ihm betriebenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt im eigenen Namen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließt, begründet nicht zugleich auch ein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur Hochschule oder zu deren Träger. Derartiges ergibt sich weder aus § 25 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz 1976 noch für das Land Nordr.-Westf. aus § 98 Abs. 5 WissHG NW.

2. Die genannten Vorschriften geben einem solchen Mitarbeiter auch keinen Anspruch gegen die Hochschule oder deren Träger auf Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses.