Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1988, Az.: 7 AZR 552/86
Hochschularbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.1988
- Aktenzeichen
- 7 AZR 552/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 01.08.1986 - AZ: 5 Sa 424/86
Rechtsgrundlagen
- § 25 HRG 1976
- § 98 WissHG NW
- § 164 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BAGE 59, 104 - 120
- DB 1989, 388 (Kurzinformation)
- JR 1989, 264
- NJW 1989, 3237
- NVwZ-RR 1989, 552-556 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1989, 68
- RdA 1989, 128
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitsvertrag, den ein Hochschullehrer für ein von ihm betriebenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt im eigenen Namen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter abschließt, begründet nicht zugleich auch ein unmittelbares Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zur Hochschule oder zu deren Träger. Derartiges ergibt sich weder aus § 25 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz 1976 noch für das Land Nordr.-Westf. aus § 98 Abs. 5 WissHG NW.
2. Die genannten Vorschriften geben einem solchen Mitarbeiter auch keinen Anspruch gegen die Hochschule oder deren Träger auf Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses.