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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.10.1990, Az.: 1 BvR 660/90

Kündigung eines Mietverhältnisses nach dem Tod eines Mieters gegenüber dem Erben

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
1 BvR 660/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 21077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.04.1990 - AZ: 11 S 265/89

Fundstelle

  • WuM 1997, 320-321 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde der Frau
...
gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.04.1990 - 11 S 265/89

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter Henschel, Seidl und
die Richterin Seibert
am 10. Oktober 1990 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die Kündigung nach § 569 BGB vom Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b BGB abhängig gemacht wurde.

2

Am 11. Mai 1989 erwarb sie von der Klägerin zu 1) eine Eigentumswohnung. Deren Mieterin war am 8. Februar 1989 gestorben. Die Wohnung wird seither von der Beklagten zu 2) allein genutzt, welche im Dezember 1958 bei der Verstorbenen eingezogen war. Nachdem deren Erbin, die Beklagte zu 1), gebeten hatte, das Mietverhältnis auf die Beklagte zu 2) zu übertragen, kündigte die Klägerin zu 1) am 3. März 1989 das Mietverhältnis. Die Räumungsklage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, in der Kündigungserklärung seien keine Gründe angegeben worden, welche ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b BGB begründen könnten.

3

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die Auffassung, das Mietverhältnis könne nach dem Tod eines Mieters gegenüber dem Erben (§ 569 Abs. 1 BGB) nur unter den Voraussetzungen des § 564 b BGB gekündigt werden, ist nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 4, 1 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]<7>). Dies entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung (vgl. statt aller Emmerich/Sonnenschein, Miete, 5. Aufl. 1989, § 569 Rdnr. 10 m.w.N.), sondern auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BTDrucks. 7/2011, S. 8, Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638, S. 2, Ziff. III. 2.).

5

Dies ist jedenfalls dann mit der Eigentumsgarantie und der Vertragsfreiheit zu vereinbaren, wenn man - wie das Landgericht mit dem von ihm zitierten Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamburg (RES § 564 b BGB Nr. 25, C IV. der Entscheidungsgründe) angenommen hat - § 569 Abs. 1 BGB auch zugunsten des Eigentümers als dispositiv ansieht. Macht der Eigentümer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, verzichtet er auf die personale Komponente des Mietverhältnisses und verleiht ihm damit einen von der Person des Erben losgelösten Inhalt.

6

In dieser Handhabung des § 569 BGB liegt keine Einschränkung der eigentumsgrundrechtlich geschützten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, welche durch die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr hinreichend gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 37, 132 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 2270/73]<140 f.>). In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch das Erbrecht gewährleistet, durfte der Gesetzgeber anordnen, daß der Erbe in das Mietverhältnis eintritt, obwohl er selbst - wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt - in der Vergangenheit keine eigene Vertragstreue hat beweisen müssen. Es bedeutet keine einseitige Verschiebung zu Lasten des Wohnungseigentümers, wenn der Gesetzgeber dem Erben den Verlust dieser Position nur für den Fall zumutet, daß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzen will. Denn auch in diesem Fall hat er ein Interesse daran, den durch den Erbfall erlangten Besitz an der Sache zu behalten. Ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet, in diesem Fall geringere Anforderungen an das berechtigte Interesse des Vermieters zu stellen (so Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., 1988, § 23 Rdnr. 3; ebenso RayObLG, RES § 564 b BGB Nr. 32), braucht nicht entschieden zu werden, weil im Kündigungsschreiben vom 3. März 1989 überhaupt kein Interesse im Sinne des § 564 b BGB genannt worden war.

7

Die Anwendung von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB ist dann eine von Verfassungs wegen gleichfalls nicht zu beanstandende Folge. Diese Vorschrift hat vor der Eigentumsgewährleistung Bestand.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Henschel
Seidl
Seibert