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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1974, Az.: 2 AZR 565/73

Bedingung; Einzelvertrag; Rechtswirksamkeit; Bestandsschutz; Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichterscheinen nach Urlaubsende

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.12.1974
Aktenzeichen
2 AZR 565/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Nienburg 15.05.1973 - Ca 154/73
LAG Hannover 25.09.1973 - 2 Sa 402/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 417 - 425
  • DB 1975, 890-892 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 112 (Volltext)
  • MDR 1975, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1531-1533 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende seines Urlaubs die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht wieder aufnimmt, ist -- unabhängig davon, welche Umstände die Fristversäumung veranlaßt haben -- rechtsunwirksam, weil dadurch der nach dem Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses vereitelt werden würde.