Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1974, Az.: 2 AZR 565/73
Bedingung; Einzelvertrag; Rechtswirksamkeit; Bestandsschutz; Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichterscheinen nach Urlaubsende
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.12.1974
- Aktenzeichen
- 2 AZR 565/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nienburg 15.05.1973 - Ca 154/73
- LAG Hannover 25.09.1973 - 2 Sa 402/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 417 - 425
- DB 1975, 890-892 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 112 (Volltext)
- MDR 1975, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1531-1533 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende seines Urlaubs die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht wieder aufnimmt, ist -- unabhängig davon, welche Umstände die Fristversäumung veranlaßt haben -- rechtsunwirksam, weil dadurch der nach dem Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses vereitelt werden würde.