Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: 1 AZR 76/54
Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten; Natürlicher Anknüpfungspunkt; Urlaub; Nichtschwerbeschädigter Arbeitnehmer; Begrenzung durch Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.02.1956
- Aktenzeichen
- 1 AZR 76/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 05.01.1954 - 2 (3) Sa 322/53
Rechtsgrundlage
- § 33 SchwbG
Fundstellen
- BAGE 2, 317 - 322
- AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG
- DB 1956, 426 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der natürliche Anknüpfungspunkt für den Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten ist derjenige Urlaub, den ein nichtschwerbeschädigter Arbeitnehmer unter sonst gleichen Bedingungen und Voraussetzungen erhält. Jede andere Auffassung würde dem Grundgedanken des SchwBeschG nicht gerecht.
2. Eine Begrenzung des Urlaubs für Schwerbeschädigte durch Tarifvertrag ist unwirksam, wenn dadurch entweder der Zusatzurlaub oder derjenige tarifliche Urlaub verkürzt wird, den der Schwerbeschädigte erhalten würde, wenn er nichtschwerbeschädigt wäre.