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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1956, Az.: 1 AZR 76/54

Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten; Natürlicher Anknüpfungspunkt; Urlaub; Nichtschwerbeschädigter Arbeitnehmer; Begrenzung durch Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.02.1956
Aktenzeichen
1 AZR 76/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 05.01.1954 - 2 (3) Sa 322/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 317 - 322
  • AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG
  • DB 1956, 426 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der natürliche Anknüpfungspunkt für den Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten ist derjenige Urlaub, den ein nichtschwerbeschädigter Arbeitnehmer unter sonst gleichen Bedingungen und Voraussetzungen erhält. Jede andere Auffassung würde dem Grundgedanken des SchwBeschG nicht gerecht.

2. Eine Begrenzung des Urlaubs für Schwerbeschädigte durch Tarifvertrag ist unwirksam, wenn dadurch entweder der Zusatzurlaub oder derjenige tarifliche Urlaub verkürzt wird, den der Schwerbeschädigte erhalten würde, wenn er nichtschwerbeschädigt wäre.