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§ 125 SächsWG - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.