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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1957, Az.: V ZR 140/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1957
Aktenzeichen
V ZR 140/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm i.W. - 27.04.1955

Prozessführer

des Landwirts Wilhelm Josef E. in G., de la C.-Straße,

Prozessgegner

den Kaufmann Rudolf H. in K., R. Straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 27. April 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verkaufte durch Vertrag vom 3. Juni 1949 vor dem Urkundsbeamten der Stadt G. - Urkundenrolle Nr. 148/49 - das Landgut B. zum Kaufpreis von 315.000 DM an den Beklagten. Der Vertrag wurde durch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1949 bestätigt, der Kaufpreis aber später um 7.500 DM ermäßigt. Auf dem Grundbesitz war eine Hypothek in Höhe von 70.000 RM zugunsten der Geschwister B. auf Grund Bewilligung vom 8. November 1946 eingetragen. Über die Zahlung des Kaufpreises bestimmte Abschnitt III des Vertrages vom 3. Juni/28. Juli 1949 folgendes:

In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt der Käufer die zugunsten der Geschwister B., D., eingetragene Hypothek bzw. die sich auf Grund der Währungsumstellung ergebende Umstellungshypothek in Höhe von insgesamt 70.000 RM. Der Verkäuferverpflichtet sich, den für die Geschwister B. verbleibenden Hypothekenanteil von 7.000 DM gegen Zahlung des Gegenwertes durch den Käufer auf seine Kosten zur Löschung zu bringen. Er wird versuchen, auch die Umstellungshypothek löschen zu lassen. Für diesen Fall ist der Käufer zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 63.000 DM an den Verkäufer verpflichtet. Der verbleibende Restbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Genehmigung dieses Vertrages und der Auflassung sowie der erfolgten Umschreibung im Grundbuch an Verkäufer zu zahlen.

2

In Abschnitt VI des Vertrages wurde vereinbart:

Das Gut B. ist durch Kriegseinwirkungen beschädigt. Zum Teil liegen auch Besatzungsschäden vor. Alle Ansprüche aus Kriegs- und Besatzungsschäden, mögen sie heißen, wie sie wollen, gehen auf den Käufer über. Der Verkäufer wird zu der Abtretung der Kriegsschäden umgehend die Zustimmung der Kriegsschädenfeststellungsbehörde herbeiführen.

3

Die Umschreibung des verkauften Gutes fand am 7. April 1951 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Umstellungsgrundschuld nicht zur Löschung gebracht worden. Das zuständige Finanzamt hatte jedoch auf Antrag des Klägers wegen vorhandener Kriegsschäden durch Bescheid vom 4. Oktober 1950 auf einen letztrangigen Teilbetrag von 17.281 DM verzichtet. Den in dieser Höhe zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teil der Umstellungsgrundschuld trat der Kläger noch vor der Umschreibung des Grundstücks ab; der Beklagte hat später den Zessionar befriedigt.

4

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Forderung in Höhe von (63.000 - 17.281 =) 45.719 DM nach Abschnitt III des Kaufvertrages zu, da die Umstellungsgrundschuld nach §§ 119 Abs. 2, 101 LAG mit Ende des 31. März 1953 erloschen sei. Die Verbindlichkeit, die der zur Umstellungsgrundschuld umgewandelten Hypothek zugrunde gelegen habe, sei erst im Jahre 1946 entstanden. Nach dem Vertrage müsse dem Kläger jegliches Erlöschen dieser dinglichen Belastung zugute kommen als Ausgleich dafür, daß er den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis von 370.000 DM auf 307.500 DM herabgesetzt habe. Der Beklagte habe durch Zahlung des Betrages von 17.281 DM auch anerkannt, daß dem Kläger die Umstellungsgrundschuld in Höhe von 63.000 DM zustehe. Die Klageforderung sei fällig. Zwar sei das der ursprünglichen Hypothek zugrunde liegende Darlehen erst bei Kündigung zum 30. Juni 1957 fällig. Diese Vereinbarung sei aber durch die Löschung der Umstellungsgrundschuld kraft Gesetzes gegenstandslos geworden.

5

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 45.719 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1953 zu zahlen. Nachdem das Finanzamt Essen wegen Steuer- und Abgabenschulden des Klägers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 12. November 1953 erlassen hatte, änderte er diesen Antrag dahin ab, den Beklagten zu verurteilen:

  1. 1.

    gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Finanzamts Essen-Ost vom 12. November 1953, Steuernummer 214/862 an dieses vorab 35.857,26 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. April 1953 zu zahlen,

  2. 2.

    an den Kläger weitere 9.861,74 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 1953 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat die Klageansprüche dem Grunde und dem Betrage nach bestritten. Die Hypothek habe er in Anrechnung auf den Kaufpreis an Zahlungs Statt übernommen, Die Umstellungsgrundschuld sei nicht erloschen. Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung der Geschwister B. sei nämlich vor dem 8. Mai 1945 entstanden, jedenfalls habe ihr eine Forderung aus einem Kompensationsgeschäfte zugrunde gelegen. Ein Freistellungsbescheid des Finanzamts sei bisher nicht erteilt worden. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, daß diesem die Forderung auf Zahlung von 63.000 DM nur dann zustehen solle, wenn dieser durch seine eigene Tätigkeit, insbesondere auf Grund guter Beziehungen zum Oberfinanzpräsidenten, bis zum Abschluß eines Vertrages zwischen dem Beklagten und der Berggesellschaft Hi. unter Verwendung von Kriegsschädenansprüchen des Klägers, die nichts mit dem Landgut B. zu tun hätten, eine Löschungsbewilligung oder einen Verzicht des Staates hinsichtlich der Umstellungsgrundschuld oder eines Teiles derselben erreichen werde. Der Beklagte müsse, wenn überhaupt ein Anspruch des Klägers entstanden sei, so gestellt werden, als wenn die Umstellungsgrundschuld sich in voller Höhe in eine Hypothekengewinnabgabe umgewandelt hätte, so daß er nur Zinsen und Tilgungsraten wie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen, vorbehaltlich seines Ablösungsrechtes, an den Kläger zu zahlen habe. Der Anspruch des Klägers sei daher jedenfalls nicht fällig. Notfalls rechne der Beklagte mit Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages auf. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die durch den Verzicht des Staates entstandene Eigentümergrundschuld in Höhe von 17.281 DM an den Beklagten abzutreten. Die Abtretung an einen andern sei vertragswidrig erfolgt. Dem Beklagten sei dadurch ein Schaden entstanden, und zwar in Höhe des genannten Betrages nebst Zinsen. Ihm stehe dieser Betrag auch zu, weil er in dieser Höhe einen ihm abgetretenen Kriegsschadenersatzanspruch verloren habe; Abschnitt VI des Kaufvertrages gehe dem Abschnitt III vor. Ferner seien dem Beklagten durch die Abtretung Zinsverluste für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis 30. Juni 1957 entstanden. Schließlich rechne er auch mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Georg Sc. auf.

7

Der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Grund und Höhe bestritten.

8

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage, soweit Zinsen über den 15. April 1953 hinaus verlangt worden waren, dem abgeänderten Klageantrag stattgegeben, im Urteilstenor aber bestimmt, daß dieses Urteil vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung mit denjenigen Gegenforderungen ergehe, die der Beklagte auf Grund Abtretung seitens des Schlaghecken geltend gemacht habe. Dieser Vorbehalt hindere jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.

9

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Da inzwischen aber die Witwe Frieda We. aus E. einen Teilbetrag von 1.401,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1955 gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen, änderte das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers gemäß das landgerichtliche Urteil insoweit dahin ab, daß 1.401,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1955 an Frau Frieda We., an den Kläger aber weitere 8.459,92 DM nebst 4 % Zinsen aus 9.861,74 DM für die Zeit vom 15. April 1953 bis 7. März 1955 und aus 8.459,92 DM seit dem 8. März 1955 zu zahlen sind.

10

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, hilfsweise unter Berücksichtigung der Ermäßigung der Pfändung des Finanzamts Essen entsprechend dem Schreiben des Finanzamts Siegburg vom 28. Februar 1957.

Entscheidungsgründe:

11

1.

Die Revision macht zunächst geltend, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§§ 66, 117 GVG). Die Rüge ist nicht begründet.

12

Die Berufungsverhandlung fand am 30. März 1955 statt. Das angefochtene Urteil wurde unter Mitwirkung des Oberlandesgerichtsrats Dr. Meyer und der Landgerichtsräte Dr. Bergerhoff und Vietinghoff erlassen. Wenn die Revision zunächst beanstandet, daß ein richtunggebender Einfluß eines Senatspräsidenten während des ganzen Berufungsverfahrens nicht erkennbar sei, so ergibt sich hierzu aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 17. Mai 1957, daß der im Geschäftsjahr 1954 bestellte ordentliche Vorsitzende des 18. Zivilsenats im September 1954 verstarb. Sein Nachfolger sollte den Vorsitz im 18. Zivilsenat erhalten. Als die Stelle im März 1955 besetzt wurde, wurde demgemäß durch Beschluß des Präsidentenkollegiums vom 29. März 1955 der neue Senatspräsident als Vorsitzender des 18. Zivilsenates bestellt. In der Zwischenzeit hatte das dienstälteste Mitglied des Senates und im Falle seiner Verhinderung der nächstältere Oberlandesgerichtsrat den Vorsitz zu führen. Die Besetzung des Senates in der Berufungsverhandlung entsprach sonach, was den Vorsitz anlangt, dem Gesetz. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn im Zeitpunkte der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 1955 nicht damit hätte gerechnet werden können, daß die Präsidentenstelle in absehbarer Zeit besetzt werde. Davon kann aber keine Rede sein. Die Stelle wurde, wie bereits bemerkt, schon im März 1955 durch einen neuen Senatspräsidenten besetzt.

13

Die Revision beanstandet ferner die Mitwirkung der beiden Hilfsrichter: Ersichtlich bestehe ein dauerndes Bedürfnis an ordentlichen Mitgliedern des Senates, dem nicht durch Bestellung von Hilfsrichtern hätte abgeholfen werden dürfen. Die Revision verweist noch auf eine gleiche Besetzung dieses Senates in zwei anderen Verfahren, die gegenwärtig dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung eingelegter Revisionen vorliegen (II ZR 110 und 131/55). Dieses Vorbringen reicht zur Begründung der Revision nicht aus. § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO schreibt vor, daß der Revisionsführer die Tatsachen zu bezeichnen hat, in welchen der Mangel eines gerügten Verfahren zu sehen ist. Aus der Revisionsbegründung geht aber nicht hervor, aus welchen Anlässen die beiden Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet wurden. Nur wenn die Vermehrung der allgemeinen Geschäftslast der Anlaß für diese Abordnung gewesen wäre, wirft sich überhaupt die Frage auf, ob etwa einem dauernden und als solchem erkannten Mangel an Richterstellen nicht rechtzeitig durch Schaffung zusätzlicher Planstellen abgeholfen wurde. Mit dem Hinweis auf zwei Verfahren, in denen der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm in gleicher Besetzung entschieden hat, kommt die Revision dieser Darlegungspflicht nicht nach.

14

Im übrigen wäre die Revisionsrüge auch sachlich nicht begründet. Die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten ergibt, daß in der hier fraglichen Zeit des ersten Vierteljahrs 1955 neben 76 ordentlichen Richtern des Oberlandesgerichtes 18 Hilfsrichter beim Berufungsgericht tätig waren. 5 dieser Hilfsrichter waren in Rückerstattungssachen, 4 fast ausschliesslich in Verwaltungsgeschäften tätig. Insoweit handelt es sich um Sonderaufgaben, die bei der hier in Betracht kommenden Würdigung nicht ins Gewicht fallen. Es waren sonach 9 Hilfsrichter in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts beschäftigt. Das bedeutet, daß nicht einmal in jedem zweiten der Zivilsenate des Oberlandesgerichts ein Hilfsrichter für die normalen Aufgaben der Rechtsprechung eingesetzt war. Bereits im Jahre 1954 hatte aber die Justizverwaltung durch Vermehrung der Planstellen für eine Verstärkung der Richterkräfte beim Oberlandesgericht gesorgt. Es waren für das Haushaltsjahr 1955 7 weitere Planstellen für Oberlandesgerichtsräte geschaffen worden; für das Jahr 1957 kamen 6 weitere Planstellen hinzu. Hieraus ergibt sich, daß die Justizverwaltung die Entwicklung der Beschäftigungslage des Oberlandesgerichtes hinreichend beobachtet hat und durch Schaffung und Besetzung neuer Planstellen der vermehrten Geschäftslast Rechnung zu tragen suchte. Die Zahl der Planrichter war demnach zum mindesten für das hier in Frage stehende erste Vierteljahr 1955 noch als entsprechend anzusehen (vgl. BGHZ 22, 142 [146/47]).

15

2.

Die Vorderrichter haben, indem sie ihre Erkenntnisse vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus abgetretenem Rechte erließen, § 302 ZPO nicht verletzt. Diese Gegenforderungen stehen nämlich, entgegen der Meinung der Revision, mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie aus demselben rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis stammten oder in einem Bedingungsverhältnis zu ihm stünden (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 302 II, 1). Die abgetretenen Gegenforderungen leiten sich aber aus einem Pachtvertrag ab, den der Kläger mit Schlaghecken abgeschlossen hatte. Der Pächter will durch unerlaubte Handlungen des Klägers (Zuhilfenahme der Besatzungsmacht) aus dem Vertrag hinausgedrängt worden sein. Hierüber schwebt ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg. Diese Forderung hat Schlaghecken an den Beklagten abgetreten. Sie hat mit dem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten keinen gemeinschaftlichen Rechtsboden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Schlaghecken gegen den Kläger einen Arrest erwirkt hat und alle seine Ansprüche einschliesslich seiner durch den Arrest erlangten Befugnisse an den Beklagten abtrat. Dem Vorderrichter oblag in diesem Zusammenhang auch nicht die Pflicht - angeblicher Verstoß gegen § 139 ZPO - zu erforschen, ob der Arrest auch das Inventar des verkauften Grundstückes erfaßte. Wenn die Revision meint, der rechtliche Zusammenhang werde dadurch hergestellt, daß der Kläger als Verkäufer dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen sei, das Grundstück lastenfrei zu übertragen, also auch den Arrest (Arresthypothek und Arrestpfandrecht) zu beseitigen, so übersieht sie, daß der Beklagte eine solche Forderung aus dem Kaufvertrag eben nicht geltend gemacht hat, sondern eine Forderung aus Pachtvertrag und unerlaubter Handlung.

16

War ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO zu verneinen, so stand es, wie die Revision selbst zugibt, im Ermessen des Gerichtes, ob es über die Aufrechnung schon in diesem Verfahren entscheiden wollte. Daß es dabei von seinem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu erkennen. Dem Beklagten stand es offen, den vor dem Landgericht Duisburg schwebenden Rechtsstreit in der Zwischenzeit weiterzubetreiben. Seit dem Beschlusse des Landgerichtes vom 27. September 1954, wonach der Ausgang des Rechtsstreites vor dem Landgericht Duisburg abgewartet werden solle, waren bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils über 7 Monate vergangen; der Prozeß schwebt überdies seit dem Jahre 1946. Diese Umstände nehmen der Revision die Berechtigung, dem Berufungsgericht vorzuwerfen, es habe den Beklagten durch den Erlaß des Vorbehaltsurteils in die Zwangslage gebracht, einem vermögenslosen Gläubiger, nämlich dem Kläger, etwas zu zahlen, was dieser niemals zurückzahlen könne, der Erlaß des Urteils stelle sich als Mißbrauch dar, es sei daher geboten, die Überschreitung des richterlichen Ermessens durch Aufhebung des Berufungsurteils unschädlich zu machen.

17

3.

Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt:

18

Der Vertrag vom 3. Juni 1949 habe zwar nicht der Formvorschrift des § 313 BGB entsprochen, die notarielle Beurkundung sei aber nachgeholt worden. Der Vertrag sei daher rechtswirksam.

19

Abschnitt III des Vertrages sei nicht dahin auszulegen, daß die Verpflichtung zur Nachzahlung von 63.000 DM von einer befristeten und erfolgreichen Tätigkeit des Klägers abhängig gemacht worden sei. Aus dem Vertrag ergebe sich dafür nichts; der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, daß bei den Kaufverhandlungen im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Beklagte den Kaufpreis erheblich gedrückt hatte, die Rede davon gewesen sei, die Angelegenheit mit den 63.000 DM würde zu irgendeinem Zeitpunkt für den Kläger bestimmt noch akut werden, der Kläger sollte den Vorteil aus einer etwaigen Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld auch dann noch haben, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt spruchreif werden sollte. Der Grundsatz, daß die Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld dem Kläger zufließen sollten, habe sich wie ein roter Faden durch die gesamten Verhandlungen gezogen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses sei allerdings eine Herabsetzung oder ein Wegfall der Umstellungsgrundschuld in Höhe von 63.000 DM nur nach Maßgabe des Lastenausgleichsicherungsgesetzes auf Antrag der Parteien möglich gewesen.

20

Die Vertragsbestimmung des Abschnittes III besage aber nur, daß der Kläger einen solchen Antrag stellen solle, mehr habe er nicht zu tun brauchen. Der Vereinbarung lasse sich nicht entnehmen, daß nur ein erfolgreicher Antrag zur Nachzahlungspflicht des Beklagten führen solle. Aus dem Wortlaut und dem Sinn des gesamten Vertrages ergebe sich vielmehr, daß dem Kläger alle Vorteile eines künftigen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld, sei es auf Grund eines Verwaltungsaktes oder unmittelbar kraft Gesetzes, zugute kommen sollten. Der Kaufpreis sei auf 315.000 DM festgesetzt worden. Wenn der Beklagte die Vorteile einer Ermäßigung oder eines vollen Wegfalles der Umstellungsgrundschuld hätte erlangen wollen, würde er im Ergebnis einen niedrigeren Kaufpreis zu zahlen haben; gerade das aber hätten die Parteien durch die Regelung des Abschnittes III verhindern wollen. Aus den Aussagen der Zeugen folge, daß die Parteien die Möglichkeit eines späteren gesetzlichen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld offengelassen und für diesen Fall auch eine Nachzahlungspflicht des Beklagten gewollt hätten. Dieser Schluß sei gerechtfertigt, weil damals, den Parteien bekannt, die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichsgesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Zum mindesten sei aber eine Nachzahlungspflicht auf Grund ergänzender Vertragsauslegung zu bejahen: Wenn die Parteien an die Möglichkeit eines künftigen gesetzlichen Wegfalles der Umstellungsgrundschuld gedacht hätten, würden sie eine Nachzahlungspflicht des Beklagten vereinbart haben.

21

Die Umstellungsgrundschuld sei aber kraft Gesetzes erloschen (§§ 119 Abs. 2, 101 Abs. 1 LAG); das Darlehen, das der ursprünglichen Hypothek zugrunde gelegen habe, sei nämlich erst nach dem Stichtag des 8. Mai 1945 gegeben worden. Aus dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Rheinischen Girozentrale und Provinzbank in Düsseldorf vom 1. März 1953 in Verbindung mit dem Abgabenbescheid des Finanzamtes Wesel vom 21. Februar 1955 sowie der Bescheinigung dieses Finanzamtes vom 15. Februar 1955 gehe hervor, daß die Hypothek vom Finanzamt als spätvalutiertes Recht anerkannt worden sei.

22

Die eingeklagte Forderung sei seit dem 1. April 1953 fällig. Die ursprünglichen Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehens, das der Hypothek zugrunde lag, kämen nicht zur Anwendung. An die Stelle der Hypothek sei insoweit die Umstellungsgrundschuld getreten. Mit dem staatlichen Verzicht auf diese Grundschuld sei die Nachzahlungspflicht des Beklagten fällig geworden.

23

Die Aufrechnung mit Forderungen aus eigenem Recht sei nicht berechtigt. Abschnitt VI des Vertrages sei dahin auszulegen, daß dem Beklagten nur jene Ersatzansprüche aus Kriegsschaden abgetreten seien, die nicht bereits in Abschnitt III für den Löschungsversuch dem Kläger zur Verfügung zu halten waren; der Wille der Parteien sei dahin gegangen, daß die Nachzahlungsforderung von 63.000 DM ohne Anrechnung der dem Beklagten verloren gehenden Sachschädenansprüche entstehen sollte.

24

Durch die vertragswidrige Abtretung der Teilgrundschuld von 17.281 DM sei keine Gegenforderung entstanden, da der genannte Betrag ohnehin seit dem 4. Oktober 1950 an den Kläger zu zahlen gewesen wäre. Der Beklagte habe an den Zessionar nur das gezahlt, was er im Ergebnis dem Kläger hätte zahlen müssen. Es treffe auch nicht zu, daß der Kläger nur Zinsen und Tilgungsraten, wie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen, verlangen könne. Die Nachzahlungsforderung sei vielmehr nach Abschnitt III des Vertrages mit dem Wegfall der Umstellungsgrundschuld sofort und in voller Höhe fällig geworden.

25

Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe mit dieser Rechtsanwendung die §§ 133, 157, 281 BGB, § 286 ZPO verletzt. Dem kann nicht zugestimmt werden.

26

a)

Es trifft zu, daß zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages lediglich das sog. Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948 in Kraft war, durch dessen § 1 Umstellungsgrundschulden zugunsten der öffentlichen Hand vorgesehen wurden. Das Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 war damals in Vorbereitung. Eine entscheidende Änderung dieser Gesetzgebung brachte erst das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952, das in §§ 91 ff die Hypothekengewinnabgabe, für die der Eigentümer des Grundstückes nach Maßgabe des § 111 Abs. 2 LAG persönlich haftet, geschaffen und die bisherige entsprechende Umstellungsgrundschuld in eine öffentliche Last umgewandelt hat, die im Grundbuch jedoch nicht vorgetragen wird. Zur Zeit des Vertragsabschlusses konnte demnach ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld nur nach Maßgabe des § 3 des Hypothekensicherungsgesetzes erzielt werden. Wenn das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt annimmt, Abschnitt III des Vertrages könne nicht die Bedeutung haben, nur ein erfolgreicher Antrag führe zur Nachzahlungspflicht des Beklagten, denn ein anderer Weg zur Tilgung der Umstellungsgrundschuld habe damals gar nicht offengestanden, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Daß der Kläger den vollständigen Erlaß der Umstellungsgrundschuld damals nicht erreichte, steht somit dem Klagebegehren nicht im Wege.

27

Es ist auch nicht erfindlich, inwiefern das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen M.-B. (GA Bl 70) übersehen hat (§ 286 ZPO). Gerade dieser Zeuge hat erklärt, daß sich der Gedanke, Vorteile aus einer etwaigen Ermäßigung der Umstellungsgrundschuld sollten dem Kläger zugute kommen, wie ein roter Faden durch die Kaufverhandlung hindurchgezogen habe. Seine weitere Bekundung, am Tage X sollte der Kläger die Vorteile aus einer Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld, der Beklagte die Vorteile aus der Berücksichtigung der Kriegsschäden haben, läßt sich mit der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, durchaus in Einklang bringen.

28

b)

Die Kriegsschädenansprüche waren auf den Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichtes vorbehaltlich des Abschnittes III übertragen worden. Diese Auslegung war möglich; sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Durfte der Kläger demnach bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt zur Herbeiführung eines Erlasses oder einer Herabsetzung der Umstellungsgrundschuld auf die Kriegsschädenansprüche zurückgreifen, so konnte er vom Beklagten gemäß Abschnitt III des Vertrages Nachzahlung verlangen, ohne daß ihm entgegengehalten werden kann, der Kläger habe ihm nicht mehr zustehende Kriegsschädenansprüche in unzulässiger Weise verwertet. Es ist nicht erfindlich, inwiefern das Oberlandesgericht auf diesen Sachverhalt § 281 BGB hätte anwenden sollen.

29

Ob der Kläger über die Eigentümergrundschuld, die durch den Teilverzicht des Finanzamts entstanden war, verfügen durfte, kann dahinstehen. Dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß der Beklagte im Ergebnis nicht geschädigt ist. Er schuldete nämlich dem Kläger den Betrag von 17.281 DM auf Grund des Abschnittes III des Vertrages als Nachzahlung auf den geschuldeten Kaufpreis, und es ist letztlich ohne Bedeutung, ob er diesen Betrag dem Kläger oder dessen Zessionar entrichtet hat. Der Beklagte hat durch die Zahlung des Betrages auch keinen Zinsverlust für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis 30. Juni 1957 erlitten, denn er hätte: den Betrag schon nach der Verzichtsleistung des Finanzamtes dem Kläger zur Verfügung stellen müssen. Auch hier ist der Beklagte nicht durch die Nichtanwendung der §§ 280, 281, 816 BGB beschwert.

30

c)

Was schließlich den Teil der Umstellungsgrundschuld anlangt, der nicht durch erfolgreiche Tätigkeit des Klägers, sondern durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 101, 105, 119 LAG zum Erlöschen gekommen ist, so wird die Rechtsanwendung des Berufungsgerichtes jedenfalls von der Überlegung getragen, die das Oberlandesgericht in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als ergänzende Vertragsauslegung des Abschnittes III des Vertrages bezeichnet. Es hat ohne Rechtsverstoß dargetan, daß nach den gesamten Vertragsverhandlungen die Parteien, hätten sie die gesetzliche Regelung sog. spätvalutierter dinglicher Pfandrechte - Verbindlichkeiten aus der letzten RM-Zeitvorausgesehen, entsprechend dem in Abschnitt III zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken dem Verkäufer diese Vorteile hätten zukommen lassen. Eine derartige Auslegung des Vertrages war möglich (Palandt BGB 16. Aufl § 157 2 a). Ist aber demnach, was den Kaufpreis anlangt, durch den, wenn auch richterlich ergänzten Vertrag für den Fall eines nachträglichen Wegfalls der Umstellungsgrundschuld auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Parteien eine Regelung getroffen worden, so besteht für eine von der Revision vermißte allgemeine Ausgleichsanordnung (vgl. hierzu Wörbelauer, NJW 1952, 1356 I) kein Raum mehr.

31

Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Recht fehler erkennen läßt - die Revision greift das Urteil im übrigen im besonderen nicht an -, kann die Revision keinen Erfolg haben.

32

Dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag des Klägers, dem Urteilssatz des angefochtenen Urteils entsprechend dem übergebenen Schreiben des Finanzamtes Siegburg vom 28. Februar 1957 neu zu formulieren, vermag der Senat indes nicht nachzukommen. Der Sachvortrag des Klägers, dem der Beklagte zudem entgegengetreten ist, stellt sich insoweit als neues Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann; der von dem Kläger in Bezug genommene Vorgang - Verzichtsleistung des Finanzamtes - hat sich nämlich erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils abgespielt. Grundsätzlich hat das Revisionsgericht aber nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil dem dort festgestellten Sachverhalt eine zutreffende rechtliche Würdigung hat zuteil werden lassen.

33

Dem Kläger bleibt es überlassen, gegebenenfalls im Nachverfahren über die Begründetheit der zur Aufrechnung gebrachten Forderung (Schlaghecken) eine entsprechende Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils herbeizuführen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Freitag