§ 94c LWG - Anhörungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verzichten. Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
- 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.