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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.06.2005, Az.: 2 BvR 638/01

Verfassungsmäßigkeit der Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch; Voreingenommene Einstellung eines vorsitzenden Richters; Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Zurückweisung des Protokollierungsantrags; Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ablehnungsgesuchen; Willkürliche Behandlung von Befangenheitsgesuchen als unzulässig durch das Landgericht; Entzug des gesetzlichen Richters dem Beschwerdeführer durch die Strafkammer; Willkürliche richterliche Zuständigkeitsbestimmung; Verfassungsmäßigkeit der strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.06.2005
Aktenzeichen
2 BvR 638/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 18823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 20.02.2001 - AZ: 5 StR 239/00
LG Köln - 08.09.1999 - AZ: 110-8/98
LG Köln - 26.08.1999 - AZ: 110-8/98
LG Köln - 27.07.1999 - AZ: 110-8/98
LG Köln - 26.05.1999 - AZ: 110-8/98

Fundstelle

  • NJW 2005, VIII Heft 35 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2001 - 5 StR 239/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 1999 - 110-8/98 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. August 1999 - 110-8/98 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. Juli 1999 - 110-8/98 -,
e) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1999 - 110-8/98 -

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG und § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1999, vom 27. Juli 1999 und vom 26. August 1999 - 110-8/98 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 1999 - 110-8/98 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2001 - 5 StR 239/00 - verletzen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  3. 3.

    Das Urteil des Landgerichts Köln und der Beschluss des Bundesgerichtshofs werden aufgehoben, und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

  4. 4.

    Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die in dem Verfahren 2 BvR 625/01 entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 02.06.2005 - AZ: 2 BvR 625/01