Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1961, Az.: II ZR 91/60
Voraussetzungen für einen erhöhten Gewinnanspruch nach einem Vertrag ; Verletzung der Formvorschriften eines Gesellschaftsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 91/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.03.1960
Rechtsgrundlagen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. März 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft, die u.a. die bekannte Zahnpasta "Blendax" herstellt. Persönlich haftender, geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter war bis zu seinem Tode am 5. Juni 1954 der Vater der Klägerin. Diese hat von ihrem Vater einen Anteil von 5 % am Gesellschaftskapital der Beklagten geerbt.
Durch Vertrag vom 16. Februar 1953 war dem Vater unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf einen doppelten Gewinnanteil eingeräumt worden. Dieser Anspruch sollte u.a. so lange bestehen bleiben, wie sich der Anteil in seinen Händen oder in den Händen seiner Kinder befand.
Nach dem Tode des Vaters hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen für den erhöhten Gewinnanspruch nicht gegeben seien, während die Klägerin den gegenteiligen Standpunkt vertrat. Die Verhandlungen der Parteien über eine Klärung dieses Streitpunkts führten schließlich zu der Gesellschafterversammlung vom 1. September 1954, in der es nach Ansicht der Beklagten zu einem abschließenden Vergleich über die von der Klägerin geltend gemachten Gewinnansprüche gekommen sei. Im einzelnen hat die Beklagte dazu folgendes vorgetragen:
Rechtsanwalt W., der von dem Vater der Klägerin eingesetzte Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß und damalige Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, habe im Einverständnis aller Beteiligten damals versucht, eine gütliche Einigung über die aufgetretene Meinungsverschiedenheit herbeizuführen. In einem Schreiben vom 4. August 1954 habe er der Klägerin vorgeschlagen, daß ihr für die Jahre 1953-1955 die erhöhten Gewinnanteile gutgeschrieben werden und daß ihr des weiteren bei der Behandlung von 7-c-Geldern - es handelt sich insoweit um einen Betrag von 40.000 DM - von der Beklagten ein Entgegenkommen gewährt werde, daß die Klägerin hingegen für die Zeit ab 1. Januar 1956 auf die erhöhten Gewinnansprüche verzichte. Diesem Vorschlag habe die Klägerin bei einer weiteren Besprechung mit Rechtsanwalt W. am 12. August 1954 zugestimmt, indem sie auf dem Durchschlag des Schreibens vom 4. August 1954 am Rand ein Ja mit ihrer Unterschrift vermerkte. Auf der Gesellschafterversammlung vom 1. September 1954 sei sodann dieser Vorschlag erörtert und von allen Gesellschaftern einstimmig gebilligt worden. In Vollmacht der Klägerin habe der Kaufmann Sch. auf dieser Versammlung ebenfalls seine Zustimmung gegeben, nachdem ihm Rechtsanwalt W. den Durchschlag des Schreibens vom 4. August 1954 mit dem zustimmenden handschriftlichen Vermerk der Klägerin gezeigt habe. Am 3. September 1954 habe Rechtsanwalt W. der Klägerin schriftlich von dem Gesellschafterbeschluß Mitteilung gemacht.
Die Klägerin hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß der Gesellschafterbeschluß keine Rechtswirkungen habe. Er sei zunächst schon deshalb unwirksam, weil das Versammlungsprotokoll entgegen einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung von niemanden unterzeichnet worden sei. Ferner enthalte der ihr übersandte Protokollauszug über diese Gesellschafterversammlung den Zusatz:
"Die Herren W. und Dr. St. wurden gebeten, einen entsprechenden Vertrag auszuarbeiten und für die Unterschriften Sorge zu tragen."
Hieraus folge, daß die Gesellschafter bei ihrer Beschlußfassung selbst davon ausgegangen seien, daß noch ein besonderer Vertrag für die abschließende Regelung notwendig sei. Zum Abschluß eines solchen Vertrages sei es aber nicht gekommen.
Die Klägerin hat demzufolge mit ihrer Klage den erhöhten Gewinnbetrag für das Jahr 1956 geltend gemacht, den sie auf 83.605,55 DM errechnet hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Voraussetzungen für den erhöhten Gewinnanspruch nach dem Vertrag vom 16. Februar 1953 auch für die Zeit ab 1. Januar 1956 gegeben sind. Für die Revisionsinstanz ist somit zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen vorliegen.
2.
Das Berufungsgericht wendet sich zunächst der Frage zu, ob eine Verletzung der Formvorschrift des Gesellschaftsvertrages über die Unterzeichnung der Gesellschafterbeschlüsse durch sämtlich anwesende, persönlich haftende Gesellschafter die Nichtigkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses zur Folge hat. Diese Frage verneint das Berufungsgericht, Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthalte die gesellschaftsvertragliche Formvorschrift nicht die Vereinbarung der Schriftform für die Gesellschafterbeschlüsse, weil sonst auch die mitwirkenden Kommanditisten das Protokoll hätten unterzeichnen müssen. Vielmehr diene diese Vorschrift lediglich Beweiszwecken, um die Abstimmungsvorgänge beweisbar und erklärend festzuhalten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift habe daher keinen Einfluß auf die Gültigkeit des Beschlusses.
Diese Ausführungen, die einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen lassen, werden von der Revision nicht angegriffen.
3.
Sodann wendet sich das Berufungsgericht dem eigentlichen Streitpunkt dieses Prozesses zu, nämlich der Frage, ob der hier in Betracht kommende Gesellschafterbeschluß deshalb der Schriftform bedurfte, weil in dem Protokoll dem eigentlichen Beschlußtext der Zusatz angefügt worden war, die Herren W. und Dr. St. werden gebeten, einen entsprechenden Vertrag auszuarbeiten und für die Unterschriften Sorge zu tragen. Diese Frage verneint das Berufungsgericht ebenfalls, und zwar mit einer mehrfachen Begründung. Zunächst stützt es seine Ansicht auf eine Auslegung der vorliegenden Urkunden. Danach könnte sich die Form nur auf den in Aussicht genommenen Vertrag beziehen, der zur Vollziehung des Gesellschafterbeschlusses habe ausgearbeitet werden sollen; dadurch sei aber die Wirksamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses nicht berührt worden. Sodann übernimmt das Berufungsgericht die Begründung des Landgerichts, die dieses auf Grund einer Würdigung der Zeugenaussagen gegeben hat. Danach ist der Gesellschafterbeschluß vom 1. September 1954 von den Teilnehmern der Versammlung, namentlich auch von dem Bevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen Sch., mit dem Willen und in dem Bewußtsein gefaßt worden, damit eine endgültige und abschließende, die Beteiligten bindende Abmachung über die aufgetretene Meinugsverschiedenheit herbeizuführen. Der Gedanke, darüber noch ein besonderes Schriftstück in Form eines Vertrages aufzusetzen, sei erst hinterher von einem Gesellschafter geäußert worden, als die Versammlung bereits im Aufbruch war. Diese nachträgliche Meinungsäußerung eines Gesellschafters habe die Wirksamkeit des zunächst gefaßten Beschlusses im Sinn einer alle Beteiligten bindenden endgültigen Abmachung nicht mehr berühren können.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen.
a)
Die Revision meint, der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses stehe die Vorschrift des § 154 BGB entgegen. Denn in dem Beschluß sei die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines dem Beschluß entsprechenden Vertrages ausdrücklich vorbehalten worden. Das ist jedoch nicht richtig. Die Revision geht mit ihren Ausführungen an dem Kern der Auslegung des Berufungsgerichts vorbei, die dieses den einzelnen Vorgängen im Anschluß an die Beweiswürdigung des Landgerichts hat zuteil werden lassen. Danach hatte der Gedanke einer späteren Ausarbeitung eines besonderen Vertrages gerade nicht die Bedeutung, die ihm die Revision beimißt.
b)
Sodann verweist die Revision darauf, daß sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Beklagte auch zum Erlaß aller Ansprüche gegen die Klägerin als haftende Erbin ihres Vaters verpflichtet habe. Von der Übernahme dieser Verpflichtung enthalte der Gesellschafterbeschluß nichts. Auch dieser Umstand spreche, so meint die Revision, dafür, daß nach dem Willen aller Beteiligten erst noch ein besonderer Vertrag habe geschlossen werden soll an.
Auch mit diesen Ausführungen kann die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die insoweit klaren Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere des Bevollmächtigten der Klägerin, die als Beteiligte an der Gesellschafterversammlung am 1. September 1954 teilgenommen haben und die sich darauf gründende Feststellung stehen der von der Revision ins Auge gefaßten Möglichkeit entgegen Angesichts dieser Feststellung ist es auch ohne Belang, daß sich das Berufungsgericht für seine Auffassung des weiteren auf die Bestimmung des § 16 des Gesellschaftsvertrages (Bindungswirkung der Gesellschafterbeschlüsse) berufen hat. Es kann demzufolge auch auf sich beruhen, was die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts vorbringt. Das gleiche gilt für eine weitere Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die sich darauf stützt, daß die Klägerin zunächst die Vorteile aus dem Vertrag vom 1. September 1954 entgegengenommen hat und erst nach Ablauf des Jahres 1955 mit ihren Ansprüchen hervorgetreten ist. Es erübrigt sich daher, auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision einzugehen.
4.
Schließlich verweist die Revision noch darauf, daß die Klägerin in Peru wohnt und daher Devisenausländerin sei. Die Revision meint, bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs vom 1. September 1954 nur bejahen können, wenn es zugleich das Vorliegen einer entsprechenden Devisengenehmigung festgestellt hätte.
Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus dem Vorbringen beider Parteien war für das Berufungsgericht keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß eine Devisengenehmigung nicht vorgelegen hat. Auch die Revision trägt in dieser Richtung nichts vor, bringt namentlich ihre Rüge nicht in der Weise an, daß das Berufungsgericht insoweit nicht von seiner Fragepflicht (§ 139 ZPO) Gebrauch gemacht habe und daß die Klägerin bei Stellung einer entsprechenden Frage vorgetragen hätte, eine notwendige Devisengenehmigung habe nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß gegen die Wirksamkeit des Vergleichs unter devisenrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken bestehen. Denn auch insoweit gilt für den Parteivortrag grundsätzlich die Parteidisposition. Nur beim Vorliegen gewisser Anhaltspunkte oder auch berechtigter Verdachtsgründe in der Richtung, daß die Parteien devisenrechtliche Vorschriften verletzen oder sogar verletzen wollen, ist im Rahmen eines Zivilprozesses ein Vorgehen des Gerichts von Amts wegen geboten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, namentlich wenn man die Bedeutung und das Ansehen des beklagten Unternehmens berücksichtigt.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke