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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1996, Az.: III ZR 145/95

Sprungrevision gestützt auf Verfahrensmängel; Nichtberücksichtigung einer Schiedseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1996
Aktenzeichen
III ZR 145/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 14155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 26.05.1995 - AZ: 3 HO 151/94

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 1150 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auf Verfahrensmängel kann die Sprungrevision nur gestützt werden, soweit diese von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Auf die Einrede des Schiedsvertrags trifft diese Voraussetzung nicht zu.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 4. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 1995 - 3 HO 151/94 - wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

  3. 3.

    Streitwert: 24.191,02 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

Mit der Rüge, das Landgericht habe im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede zu Unrecht in der Sache entschieden, kann die Sprungrevision nicht durchdringen. Mit dieser Beanstandung rügt die Revision einen Verfahrensmangel. Dies ist unzulässig; denn auf Verfahrensmängel kann die Sprungrevision nicht gestützt werden (§ 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur Verfahrensmängel, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sind (RGZ 151, 65, 66). Dazu gehört die Nichtberücksichtigung einer Schiedseinrede nicht; denn eine Schiedsvereinbarung wird vom ordentlichen Gericht nur berücksichtigt, wenn der Beklagte sich ausdrücklich auf sie beruft (§ 1027 a ZPO). Sie begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 1; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 129; Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl. § 1027 a Rn. 1).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 24.191,02 DM

Rinne
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick