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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.02.1965, Az.: IV 253/62 U

Anspruch auf Steuervergünstigung eines Erfinders nach Übertragung der nach dem Maß seiner Mitwirkung an der Erfindungsentwicklung zustehenden Lizenzeinkünfte an einen Miterfinder

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.02.1965
Aktenzeichen
IV 253/62 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 82, 126 - 129
  • BStBl III 1965, 292
  • DB 1965, 652 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Überträgt im Falle gemeinsamer Erfindung ein Erfinder die ihm nach dem Maß seiner Mitwirkung an der Entwicklung der Erfindung zustehenden Lizenzeinkünfte an seinen Miterfinder, so steht diesem für die auf ihn übergegangenen Lizenzeinkünfte die Steuervergünstigung nach § 4 Ziff. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder nicht zu.

Zusammenfassung

Überträgt im Falle gemeinsamer Erfindung ein Erfinder die ihm nach dem Maß seiner Mitwirkung an der Entwicklung der Erfindung zustehenden Lizenzeinkünfte an seinen Miterfinder, so steht diesem für die auf ihn übergegangenen Lizenzeinkünfte die Steuervergünstigung nach §4 Ziff. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder nicht zu.

Tatbestand

1

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1959, ob der Bf. für einen Betrag von 12 088 DM die Steuervergünstigung nach § 4 Ziff. 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - im folgenden VO - (BStBl 1951 I S. 181) in Anspruch nehmen kann.

2

Der Bf. entwickelte gemeinsam mit dem Sägewerksbesitzer A. eine in die Patentrolle eingetragene Erfindung. Als Erfinder wurden der Bf. und A. in die Patentrolle eingetragen. Da im übrigen die Voraussetzungen im Sinne der Verordnung gegeben waren, erhielten er und sein Miterfinder A. bis einschließlich 1957 die Steuervergünstigung nach § 4 Ziff. 3 der VO für diejenigen Lizenzeinkünfte, die ihnen anteilig aus ihrer Erfindung durch Lizenzvergabe an verschiedene Fabriken zuflossen.

3

Im Jahre 1958 zahlte der Bf. an A. einen Betrag von 12 000 DM, den er in der Schlußbilanz zum 31. Dezember 1958 als "Lizenzabfindung" mit dem erläuternden Hinweis aktivierte, daß er diesen Betrag an A. als Entschädigung dafür gezahlt habe, daß A. ihm "teilweise seine Rechte an der gemeinsamen Erfindung übertragen habe". Für die nunmehr dem Bf. zustehenden bisherigen Lizenzeinkünfte des Miterfinders A. versagte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 1958 dem Bf. die von ihm auch insoweit nach § 4 Abs. 3 der VO beantragte Steuervergünstigung. Der Bf. ließ diese Veranlagung wegen geringer steuerlicher Auswirkung unanfechtbar werden.

4

Im Jahre 1959 leistete der Bf. an A. auf Grund des Vertrages vom 1. April 1959 erneut eine als Lizenzabfindung bezeichnete Zahlung in Höhe von 6000 DM, die er gleichfalls aktivierte. Danach standen dem Bf. nunmehr weitere Ansprüche aus Lizenzvergabe auf Grund der gemeinsamen Erfindung zu, die bis dahin dem Miterfinder A. zustanden. Es handelte sich dabei in erster Linie um Lizenzverträge mit ausländischen Firmen (Frankreich, Osterreich, Schweiz). Hierzu bemerkte der Bf. bei Abgabe der Steuererklärung für 1959 erläuternd: "die Lizenzabfindung für die von Herrn A. abgetretenen Lizenzansprüche wurde um 6 000 DM erhöht, die innerhalb 4 Jahren wie bisher abgeschrieben werden".

5

Auch hinsichtlich der sich hiernach für den Bf. nach dessen Erklärung ergebenden weiteren Lizenzeinkünfte von 12 088 DM versagte das Finanzamt die beantragte Steuervergünstigung mit der Begründung, daß die Steuervergünstigung nach dem Sinn der VO nur dem Erfinder selbst zugute kommen solle. Da die Lizenzeinkünfte von 12 088 DM auf der Erfindertätigkeit des Miterfinders A. beruhten, seien insoweit die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung in der Person des Bf. nicht gegeben.

6

In der Berufungsinstanz wandte sich der Bf. gegen die Versagung der Vergünstigung mit patentrechtlichen Erwägungen, indem er ausführte, daß im Falle der Miterfindung jeder Erfinder als "voller Erfinder" zu beurteilen sei. Daraus folge, daß die aus gemeinsamer Erfindung fließenden Lizenzeinkünfte nicht anders als im Fall der Einzelerfindung in vollem Umfang auf der Erfindertätigkeit jedes einzelnen Miterfinders, also auch des Bf., beruhten, so daß ihm die Vergünstigung nicht aus den Erwägungen des Finanzamts versagt werden dürfe.

7

Das Finanzgericht verneinte in Übereinstimmung mit dem Finanzamt die Voraussetzungen für die streitige Steuervergünstigung. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt. Nur freie Erfinder selbst seien nach § 4 Ziff. 3 der VO begünstigt, nicht dagegen Personen, die Erfinderrechte von Erfindern erwürben und aus der Verwertung dieser Erfinderrechte Einkünfte erzielten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der VO). Hiernach stehe nur denjenigen, in deren Person originär Erfinderrechte entstanden seien, die Tarifvergünstigung des § 4 Ziff. 3 der VO zu. Es sei nur die Nutzbarmachung originärschöpferischer Erfindertätigkeit steuerbegünstigt. Der Erwerber übertragener Erfinderrechte sei nicht der Erfinder im Sinne der VO. Der Bf. sei nur Miterfinder. Ihm hätten demgemäß nur zu einem Teil originär entstandene Erfinderrechte zugestanden. Soweit er die Miterfinderrechte von A. erworben habe, sei er nicht Erfinder.

8

Dagegen richtet sich die Rb. Der Bf. trägt nunmehr zur Begründung im wesentlichen vor. Ohne die im Jahre 1959 getroffene Vereinbarung würden die Lizenzeinnahmen aus der gemeinsamen Erfindung für den Miterfinder A. im Jahre 1959 18 165 DM betragen haben. Auf Grund dieser Vereinbarung entfielen von diesen Einnahmen auf A. nunmehr 7 900 DM (nicht 6 000 DM) und auf den Bf. 10 265 DM Lizenzeinnahmen; denn die Vereinbarung sei nicht dahin zu verstehen, daß A. dem Bf. seine Erfinderrechte und damit die gesamten ihm sonst zustehenden Lizenzeinnahmen von 18 165 DM gegen eine Abfindung (Pauschalvergütung) überlassen habe. In der Vereinbarung sei vielmehr lediglich eine an derweite Verteilung der Lizenzeinnahmen für die Zukunft in dem Sinne zu sehen, daß sie nunmehr mit 7 900 DM als abschließende Vergütung auf A. und mit 10 265 DM auf den Bf. entfielen. Die sich nach diesen. Lizenzeinnahmen von 10 265 DM für den Bf. ergebenden Lizenzeinkünfte seien im Sinne der Erfinderverordnung steuerlich begünstigt. Durch die Erfindertätigkeit eines Miterfinders werde das Patent nach der für die Entscheidung des Streitfalls allein maßgeblichen patentrechtlichen Beurteilung nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfange zum Entstehen gebracht. Auf das Maß der Mitwirkung des einzelnen Miterfinders an der Erfindung komme es nicht an. Zudem habe aber auch die Vereinbarung durchaus den Vorstellungen der beiden Erfinder über Ausmaß und Bedeutung ihrer beiderseitigen Mitwirkung an der Erfindung entsprochen.

Entscheidungsgründe

9

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rb. ist unbegründet.

10

Nach der für die Beurteilung der Rechtslage maßgebenden VO werden steuerlich begünstigt "die Einkünfte der freien Erfinder aus ihrer Erfindertätigkeit". Beruht - wie hier - die Erfindung auf der Tätigkeit mehrerer Erfinder, so entspricht es in Übereinstimmung mit dem Finanzamt und dem Finanzgericht entgegen der Auffassung des Bf. dem Sinn der VO, die Einkünfte des einzelnen Miterfinders aus der Erfindung steuerlich nur insoweit zu begünstigen, als sie dem Maß seiner tatsächlichen Mitwirkung bei der Entwicklung der Erfindung entsprechen. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Miterfinder - hier also der Bf. und A. -, die insoweit die für die Beurteilung der Sachlage maßgebenden Verhältnisse am besten kennen, die aus der Lizenzvergabe fließenden Einnahmen untereinander so verteilt haben, wie es dem Ausmaß ihrer tatsächlichen Mitwirkung an der Entwicklung der Erfindung entspricht. Davon muß auch im Streitfall ausgegangen werden, da der Bf. im Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt sowie im Verfahren über die Berufung vor dem Finanzgericht keine gegenteiligen Ausführungen gemacht hat, die dem Finanzgericht hätten Anlaß geben müssen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht zu erörtern. Soweit die Rb. hierzu gegenteilige Darlegungen enthält oder jedenfalls andeutet, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der Senat gemäß den §§ 288, 296 AO nicht berücksichtigen kann.

11

Nach dem eindeutigen Sachvortrag des Bf. ist das Finanzgericht bei seiner Entscheidung mit Recht zu der Feststellung gelangt, daß der Miterfinder A. dem Bf. gegen Abfindung Lizenzeinkünfte überlassen hat, die allein auf seiner - des A. - Erfindertätigkeit beruhen, für die daher der Bf. eine Steuervergünstigung im Sinne des § 4 Abs. 3 der VO nicht beanspruchen kann.