Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87 SHBeamtVG - Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor demZeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung
1. 1. Juli 20111095 Tage
2. 1. Januar 20121065 Tage
3. 1. Juli 20121035 Tage
4. 1. Januar 20131005 Tage
5. 1. Juli 2013975 Tage
6. 1. Januar 2014945 Tage
7. 1. Juli 2014915 Tage
8. 1. Januar 2015885 Tage