Art. 7 BayESG - Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- Amtliche Abkürzung
- BayESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 932-1-B
(1) Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben Betreiber von Werksbahnen sowie nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter und Fahrzeughalter, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn im Sinn des § 2 Abs. 8 AEG benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 14b bis 14d AEG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
an die Stelle der Genehmigungsbehörde die Aufsichtsbehörde tritt und
- 2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b keine Anwendung findet.
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 sind Betreiber oder Benutzer einer Werksbahn, soweit die Werksbahn keine Straßen, Wege und Plätze mit öffentlichem Verkehr kreuzt oder in deren Verkehrsraum verläuft.