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§ 57 HVwVfG - Schriftform

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-18

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.