Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2005, Az.: X ZR 56/04
„Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren“
Streitwert beim Klageziel der vollständigen Nichtigerklärung in der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.2005
- Aktenzeichen
- X ZR 56/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 18119
- Entscheidungsname
- Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHR 2005, 1426
- BGHReport 2005, 1426
- DB 2005, X Heft 32 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 2005, VII Heft 9 (amtl. Leitsatz) "Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren"
- GRUR 2005, 972 (Volltext mit amtl. LS) "Berufungsstreitwert nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz"
- JZ 2005, 482 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2005, 544 (amtl. Leitsatz)
- Mitt. 2005, 506 "Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren"
- NJW 2005, X Heft 35 (Kurzinformation)
- WRP 2005, 1182 (Volltext mit amtl. LS) "Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren"
Amtlicher Leitsatz
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 EUR der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 EUR aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.
Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 EUR (§ 51 GKG 2004).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667,00 EUR festgesetzt.
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff