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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.07.1994, Az.: VII S 10/94

Voraussetzungen der Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.07.1994
Aktenzeichen
VII S 10/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 230

Tatbestand

1

Der Antragsteller hat gegen die Verfügung des Antragsgegners (Finanzamt -- FA --), mit der ihm die Hilfeleistung in Steuer sachen gemäß § 7 des Steuerberatungsgesetzes untersagt worden war, Klage erhoben und beantragt, die hemmende Wirkung der Klage in der Sache wiederherzustellen, die das FA mit Verfügung vom ... beseitigt hatte. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Gegen das die Klage abweisende Urteil des FG hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt und beim FG beantragt, seinen den ursprünglichen Antrag ablehnenden Beschluß aufzuheben und die hemmende Wirkung der Klage betreffend die Zurückverweisung des Antragstellers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen herzustellen. Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

3

Nach § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben, falls ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.

4

Der BFH ist, nachdem Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sind, das Gericht der Hauptsache und hat deshalb über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Die beantragte Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht, weil die Verfügung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage kommt nur solange in Betracht, wie die Verfügung angefochten ist (§ 69 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie ist nicht mehr angefochten, wenn das Verfahren endgültig abgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 III S 1/86, BFH/NV 1986, 747, und vom 27. Februar 1992 VII R 120/91, BFH/NV 1992, 717).

5

Im Streitfall hat der BFH am heutigen Tage die Revision gegen das Urteil des FG durch Beschluß als unzulässig verworfen und die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG eingelegte Beschwerde ebenfalls durch Beschluß als unzulässig verworfen. Damit ist das Verfahren gegen die streitige Verfügung rechtskräftig abgeschlossen. Die Voraussetzung des § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO für die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage ist deshalb nicht erfüllt.