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Bundessozialgericht
Urt. v. 06.05.1975, Az.: 6 RKa 22/74

Vertragsärztliche Behandlung; Umfang; Hilfeleistung; Blutchemische Untersuchung; Besondere Unkosten; Kosten; Labor

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.05.1975
Aktenzeichen
6 RKa 22/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 39, 288 - 291
  • NJW 1975, 2271-2272 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Blutchemische Untersuchungen, die von einem Vertragsarzt bei einem Laborinstitut in Auftrag gegeben und von diesem selbständig in eigener Verantwortung erbracht werden, sind keine "Hilfeleistungen" iS des E-Adgo § 2 Abs 1 S 2 und deshalb nicht Teil der vertragsärztlichen Behandlung. Der behandelnde Vertragsarzt kann sie daher nicht als ärztliche Sachleistungen iS der E-Adgo Nr 771, 772 abrechnen.

2. Kosten solcher Laboruntersuchungen sind auch keine "besonderen Unkosten" iS des E-Adgo § 12 Buchst b.