Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1997, Az.: 1 StR 351/97
Beziehung von Wahnvorstellungen zum Tatmotiv und Handlungsverlauf; Beurteilung von endogenen Psychosen mittels differentialdiagnostischen Untersuchungen; Wiedergabe der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens durch das tatrichterliche Urteil zur Überprüfung von Rechtsfehlern durch das Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.12.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 5-6 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 15
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1.
Der Angeklagte, ein Moslem und afghanischer Staatsangehöriger, vereinbarte in Telefongesprächen mit seinem Onkel in Pakistan, daß er dessen Tochter Schamsia heiraten werde. Nach einem weiteren Telefongespräch mit Angehörigen seiner Verlobten am 13. August 1995 ging der Angeklagte davon aus, daß er mit Schamsia verheiratet sei. Ob eine mündlich erklärte Eheschließung in Abwesenheit eines Verlobten nach seinem Heimatrecht tatsächlich wirksam wurde, konnte nicht festgestellt werden. Bis Februar 1996 sandte der Angeklagte mehrfach größere Geldbeträge nach Pakistan. Einen Teil des Geldes hatte er von Akbar E. in München als Darlehen erhalten.
Ab Januar 1996 stellten sich beim Angeklagten Wahnvorstellungen ein. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte ging er davon aus, daß Akbar E. und dessen Schwester Nasima ihn bei der Familie von Schamsia schlecht machten, die Auflösung seiner Ehe erreicht hätten und eine Eheschließung zwischen Akbar E. und Schamsia herbeiführen wollten. Er war auch zu Unrecht davon überzeugt, ihm sei auf Betreiben von Akbar und Nasima nunmehr Naziva E., die Schwester von Nasima, als Ehefrau untergeschoben worden. In Verkennung der Realität fühlte der Angeklagte sich zudem von Akbar E. bedroht.
Am Mittwoch, dem 21. Februar 1996, kaufte der Angeklagte ein Beil und Paprikapulver. Das Pulver wollte er Akbar E. in die Augen streuen, um ihn dann mit dem Beil zu erschlagen. Gegen 22.00 Uhr rief er Akbar E. an dessen Arbeitsplatz an und bat ihn zu einem bestimmten U-Bahnhof zu kommen, angeblich um einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Bei diesem Treffen mißdeutete er wiederum das Verhalten von Akbar E., der ihm einige Münzen schenkte und eine Hand in der Hosentasche hielt, als Bedrohung. Überraschend streute er diesem das Paprikapulver in die Augen. Dann schlug er dem Opfer das Beil ins Gesicht, wobei er dessen Tod jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Er verfolgte das verletzt fliehende Opfer und fügte ihm eine weitere Wunde zu, bevor er von herbeieilenden Passanten überwältigt werden konnte.
2.
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit aufgrund seiner Wahnvorstellungen zwar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Seine Wahnvorstellungen hätten das Tatmotiv begründet, jedoch weniger den Handlungsablauf betroffen. Dabei sei der Angeklagte nach seinem zuvor entwickelten Tatplan vorgegangen.
II.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten genügen unter den gegebenen Umständen nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Möglichkeit völliger Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden.
1.
Das Landgericht hat zwar eine nicht näher benannte krankhafte seelische Störung des Angeklagten infolge seiner Wahnvorstellungen bejaht, zugleich aber ohne weitere Erläuterung angenommen, daß "keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung" vorgelegen haben. Den Urteilsgründen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob der psychiatrische Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, eine solche Erkrankung durch differentialdiagnostische Untersuchungen von anderen Psychosen abgegrenzt hat (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38). Eine solche Darstellung der Diagnose wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1997, 383), da bei der schwierigen psychiatrischen Frage der Beurteilung einer endogenen Psychose das tatrichterliche Urteil die Grundlagen und Schlußfolgerungen des Sachverständigengutachtens so wiedergeben muß, daß das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, welche dem Sachverständigengutachten folgt, auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1997 - 1 StR 622/96).
Weil die Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt worden sind, kann hier auch nicht überprüft werden, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, zur Tatzeit sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, nicht berührt gewesen. Einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der festgestellten Wahnvorstellungen des Angeklagten und seinem Tatmotiv (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S.188) hat das Landgericht festgestellt. Dann aber liegt es nahe, daß der Angeklagte auch seine einzelnen Tathandlungen auf seine Wahninhalte ausgerichtet hat. Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996 S. 107). Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht erörtert, sondern sich nur mit der Frage der Steuerungsfähigkeit befaßt. Damit kann es sich den Blick darauf verstellt haben, daß schon die notwendige Unrechtseinsicht gefehlt haben mag.
2.
Da bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht kommt, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und bleiben aufrechterhalten.
III.
Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen forensisch erfahrenen und mit der Frage der Wahnbildung besonders vertrauten Sachverständigen hinzuzuziehen.
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer
Granderath
Wahl
Boetticher