Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2007, Az.: BVerwG 8 B 63/06
Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Beigeladene; Auslegung des Begriffs "Mittel des Unternehmens" in der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 S. 6 Vermögensgesetz (VermG) im Rahmen der späteren Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 63/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 11.10.2005 - AZ: 3 K 791/02 GE
- nachfolgend
- BVerwG - 02.04.2008 - AZ: BVerwG 8 C 7.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Beschwerde der Beigeladenen eingestellt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Oktober 2005 wird auf die Beschwerde der Beklagten hin aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene die Hälfte. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Soweit die Beigeladene ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie der Begriff "Mittel des Unternehmens" in der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG auszulegen ist, insbesondere im Hinblick auf die Anschaffung von Gegenständen nach wesentlicher Kapitalerhöhung von dritter Seite.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 166 000 EUR festgesetzt.
Dr. Pagenkopf
Dr. Hauser