Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1993, Az.: 1 StR 505/93

Konkurrenzverhältnis bei mehreren, auf einem einzelnen Auftrag beruhenden Betrugsstraftaten ; Betrug in mittelbarer Täterschaft durch Beauftragung zu Vertragsabschlüssen; Voraussetzungen der Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1993
Aktenzeichen
1 StR 505/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 18.03.1993

Fundstelle

  • NStZ 1994, 35 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Redaktioneller Leitsatz

Sind durch das Täterverhalten drei betrügerische Vertragsabschlüsse durch gutgläubige Werkzeuge zustande gekommen, liegt hinsichtlich dieser Tateinheit vor, auch wenn diese Verträge an sich selbständige Handlungen sind. Dem mittelbaren Täter werden die Vertragsabschlüsse als eigenhändige Handlungen zugerechnet. Beruhen einzelne Tatbestandsverwirklichungen gemäß § 263 StGB auf einem einzigen Auftrag, so erfolgt eine tateinheitliche Verbindung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 26. August 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1993

  1. a)

    im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte schuldig ist des Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Betrug (II 1 der Urteilsgründe), in einem Fall in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen des Betrugs (II 3 bis 5 der Urteilsgründe);

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben

    1. aa)

      in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe;

    2. bb)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"In den Fällen II 3-5 der Gründe hat sich die Angeklagte nicht wegen drei selbständiger Straftaten, sondern des in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich nach den Feststellungen darauf, die Zeugen Fischer und Harnisch damit zu beauftragen, die zur Erstellung der Präsentationsmappe erforderlichen Aufträge an Drittfirmen zu erteilen. Dieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis die drei betrügerischen Vertragsabschlüsse durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Zeugen ermöglicht. Deshalb sind die drei Vertragsabschlüsse in der Person der Angeklagten zur Tateinheit zusammgefaßt (so BGH bei Dallinger MDR 1976, 14 für den Fall der mittelbaren Täterschaft; vgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1968, 551 und BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 StR 585/84). Zwar bilden die Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen. Die Angeklagte ist als mittelbare Täterin rechtlich auch so zu behandeln, als habe sie diese Handlungen eigenhändig verwirklicht. Doch beruhen sie letztlich auf einem Auftrag der Angeklagten; durch ihn werden für ihre Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dies nötigt zur Aufhebung der drei Einzelstrafen für die Fälle II 3-5 der Gründe und der Gesamtstrafe.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben."

2

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:

3

Die Tat z.N. der Geschädigten Fi. und H. einerseits und die Tat z.N. der Geschädigten W., F. GmbH und A. Druck- und Verlagshaus andererseits stehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da sich kein strafrechtlich erheblicher Teil beider Taten überschneidet. Die Täuschung der Zeugen F. und H. ist noch nicht Beginn der Ausführungshandlung des Betrugs, den die Angeklagte dadurch begangen hat, daß diese Zeugen aufgrund der an ihnen verübten Täuschung ihrerseits die genannten übrigen Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt als gutgläubige Werkzeuge der Angeklagten getäuscht haben.

4

In den Fällen, in denen der Senat die Schuldsprüche bestätigt hat (II 1, 2 und 6 der Urteilsgründe), konnten auch die Strafaussprüche bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß sie von der rechtlich unzutreffenden Bewertung der Fälle II 3 bis 5 der Urteilsgründe beeinflußt sind.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Wahl