Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1970, Az.: 5 StR 347/70
Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde; Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung bereits vor Erlaß des tatricherlichen Urteils; Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung; Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 347/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg
- AG Osnabrück - 10.02.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 365 - 370
- MDR 1971, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Zuwiderhandlung gegen StVO
Prozessführer
Taxiunternehmer H. H. aus O., geboren am ... 1932 in B. Kreis L.
Amtlicher Leitsatz
Das Rechtsbeschwerdegericht, das mit einem form- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde befaßt ist, kann das Bußgeldverfahren auch ohne förmliche Zulassung des Antrags einstellen, wenn die Verfolgung schon vor dem Urteil des Tatrichters verjährt war.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 27. Oktober 1970
folgenden Rechtssatz
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsbeschwerdegericht, das mit einem form- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde befaßt ist, kann das Bußgeldverfahren auch ohne förmliche Zulassung des Antrags einstellen, wenn die Verfolgung schon vor dem Urteil des Tatrichters verjährt war.
Gründe
Das Amtsgericht in Osnabrück hat durch Urteil vom 10. Februar 1970 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 24 StVG, 9 StVO eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene begehrt mit einem form- und fristgerecht angebrachten, ordnungsgemäß begründeten, auf die §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gestützten Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Die Verfolgung war bereits vor dem Erlaß des Urteils verjährt. Das Amtsgericht hat dies übersehen. Das Oberlandesgericht in Oldenburg, das über den Zulassungsantrag zu entscheiden hat, beabsichtigt, das Verfahren gemäß den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO einzustellen. Dabei befindet es sich in Übereinstimmung mit dem Urteil des BayObLG NJW 1970, 620. Die beabsichtigte Entscheidung weicht aber von dem Urteil des OLG Celle NJW 1970, 721 [OLG Celle 02.02.1970 - 3 Ss B 359/69] und den nichtveröffentlichten Urteilen des OLG Stuttgart 1 Ss 348/69 vom 31. Juli 1969 und des OLG Frankfurt 2 Ws (B) 86/69 vom 25. September 1969 ab.
Das OLG Oldenburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Kann das Rechtsbeschwerdegericht, das mit einem form- und fristgerecht angebrachten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde befaßt ist, das Bußgeldverfahren auch ohne förmliche Zulassung dieses Antrages nach § 206 a Abs. 1 StPO einstellen, wenn das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit entgegensteht und dieses Verfahrenshindernis bereits vor Erlaß des tatrichterlichen Urteils eingetreten ist?"
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Die Vorschrift gilt unmittelbar zwar nur für Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen. § 79 Abs. 3 OWiG ergibt aber, daß sie für die Rechtsbeschwerde dieses Gesetzes entsprechend gilt. § 79 Abs. 3 OWiG nennt allerdings den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich. Das schließt jedoch eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auf Entscheidungen im Zulassungsverfahren zumindest insoweit nicht aus, als es bei ihnen darum geht, daß der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde möglicherweise verworfen werden muß. Eine solche Entscheidung betrifft mittelbar die Rechtsbeschwerde, Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 OWiG, die bestimmen, daß der Antrag als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde und diese, wenn der Antrag verworfen wird, als zurückgenommen gilt.
So liegt es hier. Nach der Rechtsansicht, die die Oberlandesgerichte Celle, Stuttgart und Frankfurt in ihren obengenannten Entscheidungen vertreten und von der das Oberlandesgericht Oldenburg abweichen will, darf eine Verfolgungsverjährung, die bereits vor dem Urteil (oder dem Beschluß) des Tatrichters bestand, im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diese Auffassung kann dazu führen, daß der Zulassungsantrag verworfen werden muß. Das OLG Oldenburg will den Antrag zwar nicht verwerfen. Die von ihm beabsichtigte Einstellung des Verfahrens nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a StPO schließt aber nicht nur das Zulassungsverfahren ab; mit ihr erledigt sich ohne weiteres die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Beantwortung der Frage, ob das Revisionsgericht bei einer nicht frist- oder formgerecht eingelegten oder nicht ordnungsgemäß begründeten Revision das Verfahren einstellen darf und muß, wenn die Strafverfolgung verjährt ist, nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung. Das Verfahren darf hiernach nicht eingestellt werden, wenn das Verfahrenshindernis bereits vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils bestand (vgl. BGHSt 16, 115). Zur Begründung wird geltend gemacht, nur ein zulässiges und wirksam angebrachtes Rechtsmittel verleihe dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, ein angefochtenes Urteil zu überprüfen und erforderlichenfalls in seinen Bestand einzugreifen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei daher eine immer für sich im voraus zu klärende Voraussetzung dafür, daß das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil überprüfen und es ändern oder aufheben darf, falls ein Rechtsfehler festgestellt wird, auf dem das Urteil beruht oder beruhen kann (vgl. BGHSt 16, 116, 117) [BGH 16.06.1961 - 1 StR 95/61]. Eine nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretene Verjährung führt dagegen zur Einstellung des Verfahrens, auch wenn die Revision unzulässig ist (vgl. BGHSt 22, 213). Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich hier nicht um die Nachprüfung eines Urteils und seine Richtigstellung, sondern um die Beachtung eines erst nach den Urteilserlaß eingetretenen Ereignisses, das eine neue Verfahrenslage geschaffen habe. Das angefochtene Urteil werde freilich durch die Einstellung des Verfahrens seiner Wirkung beraubt. Das beseitige aber nicht den grundsätzlichen Unterschied, der darin liege, daß die Berücksichtigung des später eingetretenen Ereignisses nicht die - unzulässige - Nachprüfung der Sache (zu ihr gehört auch die Prüfung des übersehenen Verfahrenshindernisses der Verjährung) erfordere, vor die der Gesetzgeber die Hürde der §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO gesetzt habe.
Der Senat hat nur zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht, das über einen auf die §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG gestützten form- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, das Verfahren einstellen darf und muß, wenn die Verjährung bereits vor dem Urteil (oder dem Beschluß) des Tatrichters eingetreten war.
Der Senat bejaht die Frage aus folgenden Gründen:
Die in BGHSt 22, 213, 217 [BGH 17.07.1968 - 3 StR 117/68] als unzulässig bezeichnete Nachprüfung der Sache ist hier nicht unzulässig. Dies folgt aus § 80 Abs. 1 OWiG, der bestimmt, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf Antrag zuläßt, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel nicht gegeben, wenn das Verfahrenshindernis der Verjährung besteht. Es schließt eine Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich aus, weil der mit der Zulassung verbundene Zweck, nämlich die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotene Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage, wegen des Verfahrenshindernisses nicht erreicht werden kann, es sei denn, daß die Rechtsfrage, um die es sich handelt, gerade die Verjährung betrifft. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, könne, wenn die Entscheidung des Tatrichters von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht, dadurch erreicht werden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde trotz des Verfahrenshindernisses der Verjährung zulasse, das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin aufhebe und das Verfahren alsdann wegen der Verjährung einstelle, übersieht, daß es bei der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung um die Beantwortung bestimmter Rechtsfragen geht, über die nicht im Zulassungs-, sondern erst im Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, in diesem aber nicht entschieden werden kann, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Im Zulassungsverfahren darf nur darüber entschieden werden, ob die Entscheidung, gegen die der Zulassungsantrag sich richtet, auf einer Rechtsansicht beruht, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beantwortung einer Rechtsfrage erfordert. Die Rechtsfrage selbst wird in aller Regel mit der Bejahung der Zulassungsvoraussetzungen noch nicht beantwortet (vgl. Bundestags-Drucksache V,1269 S. 102 zu § 69 des Entwurfs eines Ordnungswidrigkeitengesetzes). Im übrigen bedeutet jene Auffassung nichts anderes, als daß das Beschwerdegericht zunächst die Rechtsbeschwerde zur Entscheidung über eine bestimmte Rechtsfrage zuläßt, um nach der Zulassung zu sagen: "Das Gericht kann über die Rechtsfrage gar nicht entscheiden, weil die Verfolgung verjährt ist." Dies muß das Gericht vorher sagen können.
Das Beschwerdegericht ist nach allem nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, in dem Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die Verfolgung bereits vor der Entscheidung, gegen die der Antrag sich richtet, verjährt war. Wenn es bei dieser ihm gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verfolgung schon damals verjährt war, ist nicht einzusehen, warum es gehindert sein soll, aus dem Ergebnis der zulässigen Prüfung - ihre Zulässigkeit unterscheidet diesen Fall wesentlich von demjenigen, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 115 entschieden hat - die Folgen zu ziehen, die auch sonst in einem anhängigen Gerichtsverfahren aus dem Verfahrenshindernis der Verjährung gezogen werden, nämlich das Verfahren einzustellen. Da der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 3 OWiG, 343 Abs. 2 StPO die Rechtskraft der Entscheidung hemmt, ist das Gerichtsverfahren im Sinne des 5. Abschnittes des ersten Teiles des OWiG noch anhängig, solange das Beschwerdegericht über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht entschieden hat.
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