Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1989, Az.: BVerwG 3 B 93.89
Revisionszulassung wegen Möglichkeit der Klärung der Vereinbarkeit von § 6 Abs. 5 Milch-Garantiemengenverordnung (MGVO) mit dem Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 93.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 10.08.1989 - AZ: 3 A 56/88
- OVG Niedersachsen - 10.08.1989 - AZ: 3 A 56/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 6 Abs. 5 MGVO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. August 1989 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob § 6 Abs. 5 MGVO insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge ausgeschlossen wird, wenn durch die Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von 50.000,00 DM ohne Eigenleistung oder 25.000,00 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung nicht erreicht wird.
van Schewick
Dr. Pagenkopf