Zuständigkeit - örtlich
Normen
Information
Zuordnung der öffentlichen Aufgaben zu der örtlich zuständigen Behörde.
Ist die örtliche Zuständigkeit nicht in dem dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fachgesetz geregelt, richtet sie sich nach § 3 VwVfG.
Danach ist bei natürlichen Personen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Adressat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Folgen einer fehlerhaften Zuständigkeit: Hat der örtlich unzuständige Verwaltungsträger gehandelt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Gemäß § 46 VwVfG ist der Mangel des Verwaltungsaktes aber unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.