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§ 17 SächsRiG - Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.