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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1982, Az.: VI ZR 272/80

Verteidigungsvorbringen; Verspätung; Berufungsinstanz; Fristsetzende Verfügung; Fristsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1982
Aktenzeichen
VI ZR 272/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Nichtzulassung eines Verteidigungsvorbringens wegen Verspätung gem. § 296 Abs. 1 ZPO und der darauf beruhende Ausschluß des Vorbringens in der Berufungsinstanz nach § 528 Abs. 3 ZPO setzen eine wirksame Fristsetzung nach § 275 Abs. 1 S. 1 ZPO voraus; daran fehlt es bereits dann, wenn die fristsetzende Verfügung nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist.