Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: BVerwG 9 B 70.08
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 70.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 45024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 30.05.2007 - AZ: 12 E 5752/06(2)
- VGH Hessen - 03.09.2008 - AZ: 5 A 688/08
- nachfolgend
- BVerwG - 03.06.2010 - AZ: BVerwG 9 C 4.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 774,53 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Bindungswirkung der Entscheidungsgründe eines Urteils gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO und damit im Zusammenhang stehender weiterer prozessualer Fragen (wie der Tenorierung und der Rechtmitteleinlegung) geben.