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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.11.1990, Az.: III B 300/90

Beschwerde gegen die Anordnung der öffentlichen Zustellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
III B 300/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 335

Entscheidungsgründe

1

. . .

2

Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt eine Beschwerde nur in Betracht gegen "Entscheidungen". Hierzu gehört die Anordnung der öffentlichen Zustellung nicht.

3

Die Zustellung als formalisierte Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines sonstigen Schriftstücks ist eine Rechtshandlung (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor VwZG Tz. 3). Sie wird in der Regel von Behörden- oder Gerichtsbediensteten angeordnet. Lediglich die öffentliche Zustellung im gerichtlichen Verfahren wird nicht von einem "zeichnungsberechtigten Beamten", sondern gemäß § 15 Abs. 6 VwZG "vom Gericht" angeordnet. "Gericht" in diesem Sinne ist der Senat des FG oder des Bundesfinanzhofs - BFH - (BFH-Urteil vom 13. November 1964 VI 77/63 U, BFHE 81, 215, BStBl III 1965, 76).

4

Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (§ 15 Abs. 1 VwZG) im gerichtlichen Verfahren "vom Gericht" zu prüfen sind, macht die Anordnung indessen nicht zu einer "Entscheidung" i. S. des § 128 Abs. 1 FGO. Die Anordnung der Zustellung ist mangels eigenen Regelungsinhalts weder ein Verwaltungsakt noch eine Gerichtsentscheidung. Sie ist deshalb auch nicht anfechtbar (Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 VwZG Tz. 3; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 146 Tz. 13).

5

Fehlen diese Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung, so kann dies zwar möglicherweise einen Verfahrensmangel begründen; dies ist aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

6

Die vom FG fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß die nach dem Gesetz unstatthafte Beschwerde als zulässig angesehen wird (BFH-Beschluß vom 24. Januar 1989 VIII B 19/88, BFH/NV 1990, 384; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Tz. 27; Tipke / Kruse, a.a.O., § 55 FGO Tz. 8).