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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1980, Az.: VIII ZR 48/79

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 48/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 18.01.1979

Fundstellen

  • DB 1980, 1068 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 575 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1580-1581 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 250-252

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer anfechtbaren Handlung des Gemeinschuldners und der Schmälerung der Masse.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. Oktober 1974 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (Gemeinschuldner).

2

Der Gemeinschuldner hatte am 30. Mai 1972 zusammen mit der Beklagten ein Grundstück gekauft. Aufgrund der Auflassung vom 5. September 1974 wurden beide Eheleute am 4. Oktober 1974 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.

3

In den Jahren 1973 und 1974 errichtete der Gemeinschuldner, ein Bauunternehmer, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus. Das Hausgrundstück wurde zur Sicherung von Darlehen, die zur Finanzierung des Hausbaus dienten, mit Grundschulden im Gesamtbetrag von 153. 000 DM belastet.

4

Der Kläger kann nicht angeben, was die einzelnen Eigenleistungen des Gemeinschuldners für das Bauwerk gekostet haben. Auch die Höhe der Kosten für Fremdleistungen anderer Bauhandwerker konnte er aus den Unterlagen des Gemeinschuldners nicht mehr feststellen. Er schätzt den Wert der durch das Bauunternehmen des Gemeinschuldners oder in dessen Auftrag durch Handwerker für das Haus erbrachten Bauleistungen auf mindestens 260. 000 DM. Soweit diese der Haushälfte der Beklagten zugute gekommen sind, hat der Kläger sie als unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners zugunsten der Beklagten angefochten und zunächst Zahlung von 41. 000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung verlangt. Mit einem Hilfsantrag hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagten von dem Erlös aus einem Verkauf des Grundstücks nur ein Teil in Höhe des hälftigen Bodenwertes zustehe.

5

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil keine unentgeltliche Leistung des Gemeinschuldners vorgelegen habe. Der Senat hat durch Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76 = BGHZ 71, 61 = WM 1978, 371 das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision im übrigen insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Hauptantrag über einen Betrag von 4. 500 DM nebst Zinsen hinaus abgewiesen worden ist. Er hat unter Berücksichtigung eines nach der Behauptung des Klägers auf die Haushälfte der Beklagten entfallenden geschätzten Wertes der Bauleistungen von 130. 000 DM, und anteiliger, zu Lasten der Beklagten gehender Grundschulden von 76. 500 DM und von Eigenleistungen der Beklagten in Höhe von 17. 000 DM angenommen, der Gemeinschuldner habe an die Beklagte unentgeltliche Zuwendungen in Höhe von 36. 500 DM (130. 000 DM ./. 93. 500 DM) erbracht und den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur Feststellung des Wertes der durch den Hausbau auf das Grundstück gemachten Aufwendungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

6

Nach Verkündung des ersten Berufungsurteils wurde das Hausgrundstück am 28. Juni 1977 zwangsversteigert. Der erzielte Erlös von 170. 000 DM reichte zur Deckung der Schuldenmasse nicht aus.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen zuletzt in Höhe von 36. 500 DM nebst Zinsen aufrechterhaltenen Zahlungsantrag weiter.

Gründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Prüfung der Frage, ob der Gemeinschuldner durch den Hausbau zugunsten der Beklagten Aufwendungen auf das Grundstück gemacht habe, welche die der Beklagten als eigene Leistung anzurechnenden Beträge von insgesamt 93. 500 DM wertmäßig überstiegen und daher als unentgeltlich i.S. des § 32 Nr. 2 KO anzusehen seien, müsse vom Verkehrswert des Hauses ausgegangen werden; denn der Wert der Aufwendungen (Bauleistungen) des Gemeinschuldners, auf den nach § 37 Abs. 1 KO maßgeblich abzustellen sei, habe sich im Wert des durch die Bauleistungen geschaffenen Gebäudes niedergeschlagen. Bei der Bewertung der Bauleistungen, so führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGH Urt. vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 = WM 1955, 407, 411 aus, sei zwar häufig maßgebend, welche Kosten durch sie entstanden seien, so daß etwa bei unrentabler Bauweise der Wert des durch Verfügung des Gemeinschuldners Weggegebenen auch höher sein könne als der Wert des errichteten Gebäudes. Hier habe der Kläger indes eine unrentable Bauweise nicht geltend gemacht.

9

Gegen diese Ausführungen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

10

II.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, aufgrund der Versteigerung des Hauses stehe fest, daß der Verkehrswert des gesamten Gebäudes den Versteigerungserlös von 170. 000 DM nicht überstiegen habe. Für die Frage des Verkehrswertes sei maßgebend, welcher Preis bei einem Verkauf erzielt werden könne. Dieser Verkehrswert decke sich im Falle eines tatsächlichen Verkaufs - auch eines Zwangsverkaufs - mit dem Kaufpreis, es sei denn, das Haus wäre verschleudert worden oder die Marktmölichkeiten wären nicht ausreichend ausgenutzt worden. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden; der Kläger habe nicht vorgetragen, das Haus sei unter dem tatsächlichen Wert zugeschlagen worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten habe er sich selbst erfolglos bemüht, für das Grundstück im Wege eines freihändigen Verkaufs einen höheren Erlös zu erzielen. Aus diesem Grunde sei die vom Kläger beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage des Werts des Gebäudes nicht geboten; ein Zurückgreifen auf einen hypothetischen Verkaufspreis für das bebaute Grundstück sei hier weder notwendig noch sinnvoll.

11

Da demnach der Wert der der Beklagten zustehenden Gebäudehälfte mit allenfalls 85. 000 DM anzusetzen sei, diesem Wert aber ihre eigenen Leistungen in Höhe von 93. 500 DM gegenüberstünden, sei der Rückerstattungsanspruch des Klägers nicht begründet.

12

III.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg.

13

1.

Zutreffend geht die Revision davon aus, daß bei der anfechtbaren Übertragung eines Gegenstandes, der nicht in Natur zurückgewährt werden kann, nach § 37 Abs. 1 KO grundsätzlich derjenige Wert zu ersetzen ist, den der Gegenstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz hatte (RGZ 106, 163, 167; Senatsurteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 61/70 = WM 1971, 908, 909 a.E.) und daß der Konkursverwalter sich nicht mit dem Erlös zu begnügen braucht, der bei einer vom Anfechtungsgegner vorgenommenen Weiterveräußerung oder bei einer Versteigerung erzielt worden ist, wenn er unter dem wirklichen Wert blieb (RGZ 30, 85, 88; 44, 92, 94; 114, 206, 211; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 37 Rdn. 21; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 37 Rdn. 17ß; Bohle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 37 Anm. 6; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 5. Aufl. § 7 Anm. 10 c; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 7 Anm. 19).

14

2.

Nach Ansicht der Revision ist schon nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Versteigerungserlös nicht dem wirklichen Wert eines versteigerten Grundstücks entspricht.

15

Ob das in dieser Allgemeinheit richtig ist, erscheint zweifelhaft. Immerhin pflegt die Praxis die Höhe des Zuschlags für den Wert des versteigerten Gegenstandes mit der Begründung als maßgebend zu betrachten, die Vorschriften über die Zwangsversteigerung beruhten auf der Anschauung, "daß durch sie der volle Wert der betreffenden Sache ermittelt werde, nicht aber, daß hierbei ein unter dem vollen Wert bleibender Erlös sich ergebe" (RGZ 30, 85, 89). Auch wenn dies abzulehnen sein sollte (dagegen Böhle-Stamschräder a.a.O. § 37 Anm. 6 a.E. und Jaeger/Lent aaO, die zumindest die Führung eines Gegenbeweises für zulässig erachten), wird zu erwägen sein, ob nicht der Konkursverwalter wenigstens unter Angabe von Gründen dartun muß, das Grundstück sei unter dem tatsächlichen Wert, etwa dem vom Vollstreckungsgericht gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festzusetzenden Verkehrswert zugeschlagen worden oder habe zu einem höheren Preis freihändig veräußert werden können. Daß letzteres hier nicht der Fall war, daß die Veräußerungsversuche des Klägers ergebnislos geblieben sind, hat das Berufungsgericht festgestellt.

16

Es mag jedoch letztlich auf sich beruhen, ob dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Anfechtungsanspruchs - deshalb hätte nachgegangen werden müssen (§ 286 ZPO), weil - etwa aufgrund des Umstandes, daß der anteilige Versteigerungserlös nicht einmal den Wert der eigenen Leistungen der Beklagten erreichte immerhin die Möglichkeit besteht, daß der Versteigerungserlös unter dem Verkehrswert lag.

17

3.

Das Berufungsurteil erweist sich nämlich jedenfalls im Ergebnis aufgrund folgender Überlegungen als richtig:

18

Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des Gläubigerzugriffs muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ohne jene Rechtshandlung hätte die Befriedigungsmöglichkeit der Konkursgläubiger günstiger sein müssen (Senatsurteil vom 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78 = WM 1979, 776 m.w.Nachw.).

19

Der Gläubigerzugriff ist durch anfechtbar erbrachte Aufwendungen auf ein im Miteigentum des Gemeinschuldners und des Anfechtungsgegners stehendes Hausgrundstück nicht verkürzt worden, wenn feststeht, daß auch dann, wenn die Aufwendungen zugunsten des Anfechtungsgegners unterblieben wären und eine Zwangsversteigerung stattgefunden hätte, dabei kein höherer, über die Grundstücksbelastungen hinausgehender Versteigerungserlös erzielt worden wäre. Darauf, ob der Versteigerungserlös dem Verkehrswert entspricht, kommt es dann nicht mehr an (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung § 7 Anm. 19).

20

a)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Gemeinschuldner hätte das Haus auch dann errichtet, wenn die anfechtbaren Handlungen unterblieben wären. Für diese Feststellung spricht, daß das Bauwerk im wesentlichen schon erstellt wurde, als der Veräußerer des Grundstücks noch als dessen Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Wäre nur der Gemeinschuldner später als alleiniger Eigentümer des Grundstücks eingetragen und wäre das Haus im Ganzen zugunsten der Konkursmasse durch Versteigerung verwertet worden, nachdem eine freihändige Veräußerung nicht gelungen war, dann wäre kein höherer Versteigerungserlös erzielt worden. Es hätte sich damit auch kein Überschuß aus dem Versteigerungserlös ergeben, der der Konkursmasse und damit den Konkursgläubigern zugute gekommen wäre.

21

b)

Der Gemeinschuldner wie auch die Beklagte sind erst zehn Tage vor Konkurseröffnung Eigentümer des Grundstücks mit dem darauf errichteten Gebäude durch Eintragung geworden. Damit erst war die Zuwendung des Gemeinschuldners an die Beklagte vollendet. Bis dahin bestand für die Konkursmasse wegen der vom Gemeinschuldner erbrachten Bauleistungen gegen den noch eingetragenen früheren Grundstückseigentümer lediglich ein schuldrechtlicher Bereicherungsanspruch, dessen Höhe durch den für das errichtete Gebäude zu erzielenden Erlös bestimmt war. Dieser hätte, wie oben dargelegt, keinen Überschuß zur Konkursmasse erbracht. An diesem Ergebnis hat sich durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der Grundstückshälfte nichts geändert. Eine unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners an die Beklagte im Rahmen der auf ihre Haushälfte von ihm erbrachten Bauleistungen war also angesichts des nicht ausreichenden Erlöses für das Bauwerk für eine Verkürzung der Befriedigungsmöglichkeiten der Konkursgläubiger nicht ursächlich.

22

IV.

Die Revision des Klägers war daher kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 ZPO).