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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.1994, Az.: 2 BvR 598/93

Bewährungsauflage; Allgemeine Handlungsfreiheit; Rechtsgrundlage; Strafaussetzung zur Bewährung; Verurteilter; Einkommensverhältnisse; Auflagenerfüllung; Wiedergutmachung; Widerruf der Strafaussetzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.09.1994
Aktenzeichen
2 BvR 598/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1995, 2279-2280 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 25-26 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 87

Redaktioneller Leitsatz

Eine Bewährungsauflage beschränkt die allgemeine Handlungsfreiheit ohne Rechtsgrundlage nach den maßgeblichen Vorschriften der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte seine Einkommensverhältnisse und die anderer Personen offenlegen muß, damit das Gericht überprüfen kann, ob er die Auflage erfüllt, den Schaden nach Möglichkeit wieder gutzumachen. Die vom Gesetzgeber zugelassenen Auflagen sind nämlich in § 56b Abs. 2 StGB abschließend aufgezählt. Andere Auflagen sind unzulässig und rechtfertigen nicht, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, falls ihnen nicht gefolgt wird.