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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.1983, Az.: BVerwG 2 B 117.82

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Übernahme eines Beamten nach Ablauf der Probezeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 117.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1982 - AZ: 3 B 81 A.2684

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer besitzt jedenfalls im Hinblick auf die ihm bei Rechtswidrigkeit der Entlassung des bisherigen Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. Juni 1981 bis zu dessen Tod am 27. Juli 1982 als Alleinerben zustehenden Dienstbezüge das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt, jedoch nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91,92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde unter I. bezeichnete Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, daß allein von dem Lebensalter (27. Lebensjahr) abhängt, ob ein Beamter nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden kann (§ 6 Abs. 1 BRRG; Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBG) oder noch im Status eines Beamten auf Probe verbleiben muß und deshalb noch nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG entlassen werden darf, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Diese gesetzliche Regelung ist nicht willkürlich, sondern durch sachgerechte Erwägungen des Gesetzgebers gerechtfertigt. Die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit, die ihm nur noch im Wege eines Disziplinarverfahrens genommen werden kann, soll erst in einem Lebensalter begründet werden, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 9 Rz. 5). Das Lebensalter gehört zu den für eine sachgerechte Personalplanung erheblichen Kriterien, dessen Berücksichtigung durch die Verfassung nicht ausgeschlossen wird und auch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht auch wiederholt die Festsetzung von Einstellungs-Höchstaltersgrenzen für Beamtenbewerber für zulässig erachtet (vgl. u.a. Urteile vom 11. Oktober 1962 - BVerwG 2 C 151.60 - [Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG 46 Nr. 2], vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 15.78 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11] und vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 22.79 - [Buchholz 238.4 § 37 SG Nr. 2] sowie Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 2 B 35.70 - [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7]; vgl. auch Niedermaier/Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 2 Rz. 7).

4

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß sich die von der Beschwerde unter II. bezeichnete Frage, die von der Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 BRRG und des Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayBG ausgeht, in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen würde und deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

5

Dem Vorbringen unter III., mit dem die Beschwerde zu begründen versucht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einer rechtmäßigen Ermessensausübung des Beklagten bei der Entlassung des bisherigen Klägers ausgegangen sei, läßt sich keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage entnehmen. Sie wendet sich vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]). - Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung bei Erfüllung der gesetzlichen bestimmten Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG in der Regel auch ermessensgemäß ist (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 -, vom 16. Mai 1968 - BVerwG 2 C 71.65 [ZBR 1968, 346 (347)] sowie vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und - BVerwG 2 C 77.81 - [DÖD 83, 19] m.w.N.). Die strafgerichtliche Verurteilung und die unbeanstandete Verrichtung des Dienstes nach der Trunkenheitsfahrt ist für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung unerheblich (Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 77.81 - [a.a.O.] unter Hinweis auf den Beschluß vom 27. Dezember 1979 - BVerwG 2 CB 45.78 - [Buchholz 237.1 Art. 42 BayBG Nr. 4]). Ob die Ermessensausübung des Dienstherrn im jeweiligen konkreten Einzelfall hiernach ermessensgerecht ist, hängt abgesehen davon von dessen Besonderheiten ab, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

6

Auch die Frage, ob der Dienstherrn nicht sein Recht verwirkt hat, den bisherigen Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, weil zwischen der vorgeworfenen Tat und der Mitteilung der beabsichtigten Entlassung ein Zeitraum von 16 Monaten verstrichen sei, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit führen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verwirkung angenommen werden kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Hiernach setzt die Verwirkung ein Verhalten des Berechtigten, die Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils und einen Zeitablauf voraus, der zusammen mit dem Verhalten des Berechtigten geeignet war, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht (vgl. u.a. Urteile vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 49.60 - [ZBR 1962, 196], vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] und vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 11.65 - [DÖV 1970, 498]; Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [VerwRspr. Bd. 27, 143 = ZBR 1975, 146] und vom 18. Juli 1980 - BVerwG 2 B 57.79 -). Darüber hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfragen sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Ob im konkreten Fall unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte materielle Rechte verwirkt sind, hängt - wie bei allen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Institutionen - von den jeweiligen einzelnen Umständen ab, die - wie ausgeführt - einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. - Im Grunde wendet sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang gegen die - an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfende - Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht. Derartige Ausführungen rechtfertigen - wie ausgeführt - die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit nicht.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis bei Probebeamtenverhältnisse betreffenden statusrechtlichen Streitigkeiten - den geschätzten hälftigen Jahresbetrag des Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwerts zugrunde gelegt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer