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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2008, Az.: XI ZR 395/07

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.2008
Aktenzeichen
XI ZR 395/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 12.01.2007 - AZ: 2 O 10/06
OLG Schleswig - 05.07.2007 - AZ: 5 U 41/07
BGH - 23.09.2008 - AZ: XI ZR 395/07

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 23. September 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 2008 zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist neu und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Der Beklagte, der als Schuldner für das Vorliegen dieser Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hätte hierzu bereits in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen. Dass das Berufungsgericht insoweit eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt hat, hat der Beklagte nicht gerügt.

Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold