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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1965, Az.: VII ZR 202/63

Schadensersatz; Kündigender; Fristlose Kündigung; Kündigungsrecht; Schadensersatzansprüche; Vertragswidriges Verhalten; Einverständliche Aufhebung des Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1965
Aktenzeichen
VII ZR 202/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 44, 271 - 279
  • BB 1965, 1426
  • DB 1965, 1905-1906 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 273-274 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Schadensersatz kann der Kündigende nicht fordern, wenn auch der andere Teil fristlos hätte kündigen können. Ein Schaden kann von einer Vertragspartei nicht mit der Behauptung, daß das Vertragsverhältnis ohne das die eigene Kündigung hervorrufende Verhalten des Gegners bestehen geblieben wäre. Für den Fall, daß eine Feststellung nicht erfolgen kann, daß der Partner des Kündigenden von seinem eigenen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte.

2. Schadensersatzansprüchen wegen vertragswidrigen Verhaltens steht eine einverständliche Aufhebung des Vertrages nicht entgegen.