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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: 2 BvR 2107/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erster Zugang zu Gericht; Strafgerichte; Beschuldigter; Überspannung der Anforderungen; Fristversäumung; Verteidiger; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.04.1994
Aktenzeichen
2 BvR 2107/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1994, 460 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1994, 1856-1857 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Es darf keine Überspannung der Erfordernisse stattfinden, was der Betroffene zu veranlassen und vorzubringen hat, um in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu werden, wenn die diesbezüglichen Vorschriften ausgelegt werden, sofern der "erste Zugang" zu Gericht davon abhängt. Die Strafgerichte dürfen grundsätzlich nicht dem Beschuldigten Versäumnisse seines Verteidigers zurechnen, wenn sie prüfen, ob er die Fristversäumung nach § 33 Abs. 1 S. 1 StPO verschuldet hat.

2. Beachtung finden diese Prinzipien auch, wenn § 45 StPO anzuwenden ist. Auch wenn der Verteidiger schuldhaft die Wochenfrist nach § 45 StPO versäumt, ist der Beschuldigte in den vorigen Stand wiedereinzusetzen.