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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1992, Az.: VI ZR 337/91

Schadenersatzpflicht des Arztes im Falle der Geburt eines unerwünschten Kindes nach misslungener Sterilisation; Mitverschulden des Patienten; Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes im Zusammenhang mit der Sterilisation eines männlichen Patienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1992
Aktenzeichen
VI ZR 337/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.09.1991
LG Krefeld

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 453-454
  • MDR 1992, 1130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2961-2962 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1229-1230 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Der Arztes für Chirurgie Dr. med. Detlev T., Alte L. Straße ..., Krefeld,

Prozessgegner

Gabriele D., B., Krefeld,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Patient anläßlich einer Sterilisation (Durchtrennung der Samenleiter) darauf hingewiesen, daß der Erfolg der Operation nach 6 Wochen durch eine Samenuntersuchung (Spermiogramm) kontrolliert werden müsse, so kann es ein Mitverschulden darstellen, wenn er sich zu einer solchen Untersuchung nicht einfindet und es später zur Zeugung eines Kindes kommt, für dessen Unterhalt der Arzt in Anspruch genommen wird.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Arzt kann sich auch bei Verletzung einer ärztlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich auf ein Mitverschulden des Patienten berufen, wenn sich dieser durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt hat.

  2. 2.

    Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, in dem ein Arzt die Sterilisation eines Mannes übernommen hat und es nach Misslingen dieses Eingriffs zur Zeugung eines Kindes kommt.

  3. 3.

    Ein Mitverschulden des Patienten ist allerdings dann anzunehmen, wenn dieser, ohne den Erfolg der Operation ärztlich kontrollieren zu lassen, den Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl er von dem behandelnden Arzt unmittelbar nach dem Eingriff darauf hingewiesen worden war, dass er bis zum Ergebnis der nach sechs Wochen notwendigen Kontrolluntersuchung vorsichtshalber vom Fortbestand seiner Zeugungsfähigkeit ausgehen solle.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als monatlich 211,50 DM für die Jahre 1989 bis 1994, mehr als monatlich 291,00 DM für die Jahre 1995 bis 2001, mehr als monatlich 375,00 DM ab 1. Januar 2002 und mehr als 4 % Zinsen von 2.115,00 DM seit dem 16. Oktober 1989 zu zahlen, und als festgestellt worden ist, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin mehr als 3/4 allen weiteren erstattungspflichtigen Schadens zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann durch Unterhalts- und Pflegeaufwand für das am 29. Dezember 1988 geborene Kind Katrin Diana künftig noch entsteht.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Weil die Klägerin und ihr Ehemann keine weiteren Kinder wollten und sich deshalb zu einer Sterilisation des Ehemannes entschlossen hatten, suchte dieser am 7. Mai 1987 die Praxis des Beklagten zu 1) auf, der als niedergelassener Chirurg und Unfallarzt tätig ist. Ob auch die Klägerin anwesend war, ob der Beklagte zu 1) bei dem Aufklärungsgespräch auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, den Operationserfolg nach 6 Wochen durch eine Kontrolluntersuchung (Spermiogramm) zu überprüfen, und zu welchem Zeitpunkt der handschriftliche Zusatz "Kontrolle nach 6 Wochen erforderlich" in den von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Aufklärungsbogen eingefügt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der seinerzeit in der Praxis des Beklagten zu 1) als Arzt tätige Beklagte zu 2) führte am 26. Mai 1987 den Sterilisationseingriff durch, wobei jedoch lediglich einer der beiden Samenleiter durchtrennt wurde. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Pathologischen Instituts des Krankenhauses M. vom 29. Mai 1987, an welches das entnommene Gewebe zur feingeweblichen Untersuchung eingesandt worden war. Der Beklagte zu 1) bestreitet den Erhalt dieses Schreibens.

2

Am 29. Dezember 1988 brachte die Klägerin die Tochter Katrin Diana zur Welt. Ein nach Eintritt der Schwangerschaft im Frühjahr 1988 gefertigtes Spermiogramm des Ehemannes hat dessen Zeugungsfähigkeit ergeben.

3

Die Klägerin hat aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes beide Beklagte auf Schadensersatz wegen der Geburt eines unerwünschten Kindes in Anspruch genommen und ihre Verurteilung zur Zahlung von monatlich 282,00 DM für die Jahre 1989 bis 1994, monatlich 388,00 DM für die Jahre 1995 bis 2001 und monatlich 500,00 DM für die Jahre 2002 bis 2007 und zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % auf die Rückstände beantragt, ferner die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren erstattungsfähigen Schaden, der ihr und ihrem Ehemann aus der Geburt der Tochter künftig noch entstehe, zu ersetzen.

4

Das Landgericht hat der Klage - gegen den Beklagten zu 2) durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten zu 1) blieb ohne Erfolg. Mit der Revision macht er ein Mitverschulden des Ehemannes in Höhe von 25 % geltend, weil dieser trotz Hinweises nicht zur Kontrolluntersuchung erschienen sei, und erstrebt in diesem Umfang Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten zu 1) aus Arztvertrag bejaht, weil unabhängig von der Frage, ob der Ehemann der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung nach 6 Wochen hingewiesen worden sei, eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) oder des Beklagten zu 2) als seines Erfüllungsgehilfen darin liege, daß sie sich um das Ergebnis der Gewebeuntersuchung nicht gekümmert hätten. Auch wenn zugunsten des Beklagten zu 1) davon ausgegangen werde, daß ihm der Befundbericht des Pathologischen Instituts nicht zugegangen sei, habe es angesichts der besonderen Bedeutung dieses Befundes für den Operationserfolg zu den sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Sorgfaltspflichten gehört, sich Kenntnis vom Befundbericht zu verschaffen und ihn ggf. anzufordern. In diesem Fall hätten die Beklagten das Mißlingen des Eingriff eindeutig erkennen und den Ehemann der Klägerin davon unterrichten müssen, so daß es im Hinblick auf die Familienplanung der Eheleute nicht zur Zeugung und Geburt des Kindes gekommen wäre.

6

Ob der Ehemann der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung nach 6 Wochen hingewiesen worden sei, sei demgegenüber ohne Bedeutung. Selbst wenn dies unterstellt werde, ergebe sich hieraus kein Mitverschulden im Sinn des § 254 Abs. 1 BGB, weil die in diesem Fall dem Ehemann vorzuwerfende Unterlassung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden sei. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Geschädigten, die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensabwehr zu treffen. Indessen sei vorliegend das Fehlverhalten des Beklagten zu 1) und/oder des Beklagten zu 2) allein adäquat für den Schadenseintritt. Hätten sie sich spätestens nach 6 Wochen den Befundbericht beschafft und den Ehemann der Klägerin unterrichtet, wäre der Schaden von vornherein nicht eingetreten, so daß sich eine dem Ehemann etwa anzulastende Unterlassung nicht ausgewirkt habe.

7

II.

Die Ausführungen, mit welchen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Ehemannes verneint, halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

a)

Das Berufungsgericht zieht den von der Revision hervorgehobenen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel, daß der Arzt sich auch bei Verletzung einer ärztlichen Fürsorgepflicht grundsätzlich auf § 254 BGB berufen kann, wenn sich der zu schützende Patient durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt (Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1070 sowie BGHZ 96, 98, 100). Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem der Arzt die Sterilisation eines Mannes übernommen hat und es nach Mißlingen dieses Eingriffs zur Zeugung eines Kindes kommt. Da ein Mitverschulden im Sinn des § 254 Abs. 1 BGB zu bejahen ist, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rspr., vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 14/90 - VersR 1990, 1362 m.w.N.), könnte es ein Mitverschulden darstellen, wenn der Patient den ärztlichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung nach 6 Wochen nicht beachtet, und zwar insbesondere dann, wenn ihm hinreichend klar gemacht worden ist, daß bis zum Ergebnis der Kontrolluntersuchung vorsichtshalber vom Fortbestand seiner Zeugungsfähigkeit ausgegangen werden müsse.

9

b)

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung konnte das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin bei unterstelltem ärztlichen Hinweis nicht mit der Erwägung verneinen, eine etwaige Unterlassung des Ehemannes sei für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen. Daß es sein Urteil hierauf gestützt hat, muß angenommenen werden, weil das Berufungsgericht insoweit ausführt, das Fehlverhalten der Beklagten sei "allein adäquat ursächlich" für den eingetretenen Schaden gewesen, so daß es auf etwaige Unterlassungen des Ehemannes nicht ankomme. Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung des Begriffs der Ursächlichkeit. Ist nämlich nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß es angesichts des festen Entschlusses der Eheleute "zur Familienplanung", d.h. zur Vermeidung weiterer Kinder, nicht zur Zeugung und Geburt des Kindes gekommen wäre, wenn der Ehemann vom Mißlingen des Eingriffs rechtzeitig unterrichtet worden wäre, so wäre das Kind auch dann nicht zur Welt gekommen, wenn der Ehemann nach - unterstellter - Kontrolluntersuchung über den Befund unterrichtet worden wäre. Sollte mithin der Operationserfolg durch zwei voneinander unabhängige Maßnahmen, nämlich durch eine Gewebeuntersuchung im Pathologischen Institut sowie durch Spermiogramm kontrolliert werden und sind beide Kontrollen ausgefallen, wäre jedoch durch jede einzelne Kontrolle die Erfolglosigkeit des Eingriffs aufgedeckt worden, so war jede der beiden Unterlassungen für sich eine Ursache für den eingetretenen Erfolg.

10

Infolgedessen konnte das Berufungsgericht nicht dahinstehen lassen, ob der Ehemann auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung hingewiesen worden ist. In diesem Fall war es auch seine Aufgabe, mit dafür zu sorgen, daß ein Mißerfolg des Sterilisationseingriffs rechtzeitig aufgedeckt wurde. Da die grundsätzliche Verantwortung der Beklagten für das Fehlschlagen der Operation außer Streit steht und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, daß sich eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) für die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch das Kind entsprechend der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls aus der Vernachlässigung des Befundberichts ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - a.a.O. -), war das Verhalten des Ehemanns unter dem Blickpunkt eines Mitverschuldens zu würdigen, so daß das Berufungsgericht über die ein solches Mitverschulden stützende Behauptung des Beklagten zu 1) zum Hinweis auf die Kontrolluntersuchung die angebotenen Beweise hätte erheben müssen.

11

III.

Infolgedessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen, damit dieses die angebotenen Beweise erheben und dabei auch ggf. nähere Feststellungen zum Inhalt des angeblich erteilten Hinweises treffen kann.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller